Leitsatz

Gegenstand des Rechtsstreits war der von der Witwe und den beiden Kindern nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens gegenüber dem Versicherer des Unfallverursachers. Der Anspruch dem Grunde nach war nicht im Streit. Es ging allein um die Höhe des geltend gemachten Unterhaltsschadens.

 

Sachverhalt

Bei einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall vom 13.2.2000 verunglückte der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) tödlich. Mit ihrer Klage nahmen die Kläger die Beklagte auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch und begehrten Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Zukunftsschäden.

Die Klägerin zu 1) hat ihren verstorbenen Ehemann zu 1/2 und die Kläger zu 2) und 3) haben diesen zu je 1/4 beerbt.

Der zum Unfallzeitpunkt 45 Jahre alte Ehemann und Vater der Kläger war bis zu seinem Tode alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der T GmbH. Nach seinem Unfalltod wurde die Gesellschaft liquidiert und in diesem Rahmen u.a. das Betriebsgrundstück für rund 1,4 Mio. DM veräußert.

Die zum Unfallzeitpunkt 40 Jahre alte und zu dieser Zeit rund 15 Jahre mit dem Getöteten verheiratete Klägerin zu 1) war bis Sommer 1997 in ihrem erlernten Beruf als Patentanwaltsfachangestellte teilzeitbeschätigt. Ab 1998 wurde sie als Bürokraft in der Firma ihres Ehemannes angestellt, wobei sie behauptete, dort nur "auf dem Papier" angestellt gewesen zu sein. Tatsächlich habe sie dort nie gearbeitet. Nach dem Unfalltod ihres Ehemannes war sie noch im Jahr 2000 als Notgeschäftsführerin der T GmbH bestellt. Nach deren Liquidation ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.

Die zum Unfallzeitpunkt 12 und 13 Jahre alten Kinder des Getöteten besuchten im Februar 2000 noch die Schule.

Der seit dem 13.5.2004 volljährige Kläger zu 2) hatte im Sommer 2004 seine Schulausbildung beendet und eine sich anschließende Ausbildung zum lnformatik-Kaufmann im Juni 2007 abgeschlossen. Seit dem 1.7.2007 arbeitete er als EDV-Kaufmann. Er beabsichtigte, im Wintersemester 2008/2009 ein BWL-Studium aufzunehmen und wohnte noch im elterlichen Haus.

Die seit dem 16.12.2005 volljährige Klägerin zu 3) hatte nach Abschluss ihrer Schulausbildung im Sommer 2007 zum Wintersemester 2007/2008 ein Studium der Sozialarbeit aufgenommen. Sie hatte an ihrem Studienort ein Apartment bezogen. Mindestens an jedem zweiten Wochenende fuhr sie zu ihrer Mutter und ihrem Bruder und wohnte dann - wie auch während der vorlesungsfreien Zeit - im elterlichen Haus.

Die Kläger beanspruchten mit ihren Klagen aus § 844 Abs. 2 BGB neben der Zahlung aufgelaufener Rentenbeträge monatliche Geldrenten seit dem 1.7.2005, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftigen Unterhaltsschaden sowie gesetzliche Zinsen in gestaffelter Höhe.

Zur Höhe des für die Bemessung der Geldrenten im Ausgangspunkt maßgeblichen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens des Getöteten beriefen sich beide Parteien auf ein vorgerichtlich von der Beklagten eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen aus dem Jahre 2001, das von ihnen jedoch unterschiedlich interpretiert wurde. Die Parteien stritten darüber, ob und in welcher Höhe Fixkosten von dem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen abzuziehen und in welcher Höhe Aufwendungen für Vermögensbildung zu berücksichtigen seien. Außerdem stritten sie hinsichtlich des geschuldeten fiktiven Unterhalts darüber, ob dieser das Verbleiben in dem großzügigen Einfamilienhaus umfasst oder der Wohnbedarf der Familie sich nach dem Tode des Ehemannes und Vaters verringert hatte. Im Streit war ferner die Frage der im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB möglichen Vorteilsausgleichung darüber, ob die Versorgungszusage der T GmbH ggü. dem Getöteten anrechnungsfähig sei und ob Vorteile aus der Anlage ererbten Vermögens berücksichtigt werden können. Letztlich stritten die Klägerin zu 1) und die Beklagte auch darüber, ob die Klägerin zu 1) im Rahmen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht verpflichtet sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Mit Urteil vom 25.5.2005 hat das LG dem Begehren der Kläger teilweise stattgegeben. Gegen das erstinstanzliche Urteil wandten sich die Kläger zu 1), 2) und 3) und auch die Beklagte mit der Berufung.

Die Rechtsmittel der Parteien führten zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidung

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus §§ 7, 10 Abs. 2 StVG, 3 PflVersG bzw. §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB, 3 PflVersG war zwischen den Parteien nicht im Streit. Zur Höhe der von den Klägern beanspruchten Geldrenten führte das OLG in seiner Entscheidung Folgendes aus:

Zutreffend sei das LG davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Geldrente nicht der tatsächlich geleistete, sondern der gesetzlich geschuldete Unterhalt maßgeblich sei (BGH VersR 1988, 2365). Aufgrund dessen sei zunächst das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Nettoeinkommen des Getöteten zu ermitteln. Ausgangspunkt dieser...

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