Leitsatz

Die Parteien stritten um die Höhe des zu zahlenden Trennungsunterhalts. Der Ehemann betrieb gemeinsam mit seinem Bruder als geschäftsführender Gesellschafter eine GmbH. Nachdem diese in die Verlustzone geraten war, reduzierte er sein Geschäftsführergehalt. Das erstinstanzliche Gericht hat zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Ehemannes den Durchschnittswert aus den dem Unterhaltszeitraum vorangegangenen drei Jahren zugrunde gelegt und ihn auf der Grundlage der sich hieraus ergebenden Beträge verurteilt.

Gegen des erstinstanzlich Urteil legte der Ehemann Berufung ein, die in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG wehrte sich der Ehemann mit der Berufung zu Recht dagegen, dass zur Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Einkommens der Dreijahresdurchschnittswert aus den dem Unterhaltszeitraum vorangegangenen drei Jahren zugrunde gelegt worden war. Es müsse bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sein tatsächlich im Unterhaltszeitraum erzieltes Jahreseinkommen in Ansatz gebracht werden. Der Ehemann sei nicht als sog. "verkappter" Selbständiger zu behandeln. Eine andere Beurteilung sei nur dann gerechtfertigt, wenn er das Geschäftsführergehalt unmittelbar an die jeweiligen Gewinne und Verluste angepasst hätte. Davon sei im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen, da der Ehemann die Reduzierung des Geschäftsführergehalts allein aus wirtschaftlichen Erwägungen und unter dem Druck der kreditgebenden Banken vorgenommen habe, die Reduzierung aber nicht unmittelbar an die geminderten Gewinne bzw. Verluste der GmbH gekoppelt gewesen sei. Sein Geschäftsführergehalt habe sich zwar an der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH orientiert, werde aber nicht automatisch entsprechend den Gewinnen und Verlusten angepasst.

 

Hinweis

Für die Einkommensermittlung eines geschäftsführenden Mitgesellschafters einer GmbH allein darauf abzustellen, ob das Gehalt automatisch an die Gewinne und Verluste der GmbH angepasst wird, erscheint problematisch. In aller Regel erfolgt eine Anpassung des Geschäftsführergehalts an die Gewinne und Verluste der GmbH nicht automatisch, sondern individuell in jedem Einzelfall aus unterschiedlichen Gründen. Insbesondere bei einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH, der sein Geschäftsführergehalt aus wirtschaftlichen Gründen reduziert, könnte somit nur das jeweils im Unterhaltszeitraum erzielte Jahreseinkommen für die Einkommensermittlung zugrunde gelegt werden. Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob und inwieweit die GmbH zumindest in den vorangegangenen drei Jahren unterhaltsrelevante Gewinne bzw. Verluste ausweist. Erst im Anschluss an die Prüfung dieser Frage kann beurteilt werden, ob lediglich das im Unterhaltszeitraum erzielte Jahreseinkommen bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2006, 4 UF 218/05

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