Leitsatz

Liegt die verlangte Miete oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen insoweit unbegründet, als es über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.

 

Fakten:

Der Mietspiegel sah für vergleichbare Wohnungen eine Mietspanne von 10-14 DM/m² vor. Der Vermieter hatte eine Mieterhöhung von 14,04 DM/m² verlangt. Der Mieter stimmte der begehrten Mieterhöhung nicht zu, da sich die verlangte Miete außerhalb der von dem Mietspiegel der Stadt vorgegebenen Spanne befinde. Der BGH gibt dem Vermieter weitgehend Recht: Stützt der Vermieter die Mieterhöhung auf den Mietspiegel und enthält dieser Mietspannen, genügt es, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Der Vermieter hat hier unter zutreffender Einordnung der Wohnung in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels die dort vorgesehene Mietspanne richtig genannt und gleichzeitig die erhöhte Miete angegeben, wobei er auch die Miete pro Quadratmeter Wohnfläche aufgeführt hat. Ist das Mieterhöhungsverlangen formell wirksam, ist zu überprüfen, ob die konkret vom Vermieter geltend gemachte Mieterhöhung tatsächlich berechtigt ist. Soweit das Erhöhungsverlangen über die nach dem Mietspiegel zulässige Spanne hinausgeht, ist das Erhöhungsverlangen unwirksam, im Übrigen ist es wirksam.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 12.11.2003, VIII ZR 52/03

Fazit:

Der BGH beendet die Rechtsprechung, die das gesamte Erhöhungsverlangen für unwirksam hielt, wenn die Spanne überschritten war. Das Mieterhöhungsverlangen ist im Übrigen wirksam, wenn der Vermieter die Wohnung zutreffend in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels einordnet, die Mietspanne richtig nennt und die erhöhte Miete angibt.

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