"Normale" Erhaltungsmaßnahmen

Wird einzelnen oder einer Gruppe von Wohnungseigentümern in der Gemeinschaftsordnung die Verpflichtung auferlegt, bestimmte Maßnahmen der Erhaltung an bestimmten Bereichen des gemeinschaftlichen Eigentums durchführen zu müssen, ist dies zunächst zulässig. Auch ohne ausdrückliche Anordnung umfasst eine derartige Regelung auch die Verpflichtung, die entsprechend entstehenden Kosten tragen zu müssen.[1]

Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instand zu halten und instand zu setzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft.[2]

Nicht: Maßnahmen der erstmaligen Herstellung des Gemeinschaftseigentums

Wird in der Gemeinschaftsordnung die Erhaltungspflicht hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums dem einzelnen oder einer Gruppe der Wohnungseigentümer auferlegt, betrifft dies nach herrschender Meinung nicht die erstmalige Herstellung eines plangemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums.[3]

Nicht: Maßnahmen zur Anpassung an öffentlich-rechtliche Vorgaben

Wird in der Gemeinschaftsordnung die Erhaltungspflicht hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums dem einzelnen oder einer Gruppe der Wohnungseigentümer auferlegt, betrifft dies nicht die erstmalige Herstellung entsprechend öffentlich-rechtlicher Vorgaben.[4]

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