Leitsatz

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG hat die Beklagte nach Einlegung des Widerspruchs gegen sie erlassene einstweilige Verfügung zunächst die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit und im Anschluss hieran die Rüge der mangelnden Prozessvollmacht erhoben.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der Berufung und erhob auch in der Berufungsinstanz die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit. Ferner wandte sie sich gegen die Annahme des LG, die Klägerin habe ihre Bevollmächtigung hinreichend nachgewiesen.

Das Rechtsmittel der Beklagten hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Rechtsverletzung.

Zwar sei von einer umfassenden Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens auszugehen. Allerdings weise der Berufungsführer zu Recht darauf hin, dass entgegen der Auffassung des LG der Klägervertreterin weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz der nach § 80 Abs. 1 ZPO geforderte Nachweis ihrer Prozessvollmacht gelungen sei. Dies führe im Ergebnis dazu, das der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig und die erlassene einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Beklagten als nicht rechtmäßig nach §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO aufzuheben sei.

Gemäß § 80 Abs. 1 ZPO habe der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.

Nach der Rechtsprechung des BGH könne auf der Grundlage dieser Norm der Nachweis der Vollmacht nicht mit beliebigen Beweismitteln, sondern nur durch die Vorlage einer Originalvollmacht - ggf. in beglaubigter Form - erbracht werden (vgl. BGH Beschl. v. 27.3.2002 - III ZB 43/00, NJW-RR 2002, 933; BGH, Urt. v. 23.6.1994 - I ZR 106/92, NJW 1994, 2298).

Der Nachweis der Vollmacht durch Vorlage des Originals müsse sich dabei ggf. auf eine Vollmachtskette erstrecken, so dass der lückenlose Nachweis der Bevollmächtigung erbracht sei. Der Vollmachtsnachweis sei mithin in der Weise zu führen, dass die Vertretungsmacht bis auf die vertretene Partei zurückgeführt werden könne (vgl. BGH NJW-RR 2002, 933; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 80 Rz. 21).

Mit Blick auf diese Formstrenge genüge die Vorlage einer Kopie der Vollmacht nicht, weil diese nicht die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers trage. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom LG bemühten Kommentierung.

Die genannten Grundsätze hätten Geltung auch im einstweiligen Verfügungsverfahren. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall sei davon auszugehen, dass die Klägervertreterin den Nachweis der Bevollmächtigung nicht lückenlos durch die Vorlage von Originalurkunden erbracht habe.

 

Hinweis

Eine lesenswerte Entscheidung des Saarländischen OLG, die sich detailliert und mit einer Vielzahl von Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen mit der Frage auseinandersetzt, wann und unter welchen Voraussetzungen der Nachweis der Prozessvollmacht erbracht ist.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Urteil vom 30.04.2008, 1 U 461/07-145

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