Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob in einem Abänderungsverfahren der Einwand der Befristung geltend gemacht werden kann, wenn bereits im Ausgangsverfahren vor Inkrafttreten des UÄndG die Möglichkeit des Einwandes der Befristung bestanden hätte.

 

Sachverhalt

Die im August 1983 geschlossene Ehe war durch Urteil des AG vom 2.9.2008 rechtskräftig geschieden worden. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 19.12.2006 hinsichtlich der Verbundsache Ehegattenunterhalt einen Teilvergleich, in dem sich der Antragsteller verpflichtete, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. 400,00 EUR monatlich zu zahlen. Ferner waren sich die Parteien darüber einig, dass darüber hinausgehende nacheheliche Ehegattenunterhaltsansprüche der Antragsgegnerin im Rahmen des insoweit anhängigen Verfahrens abgeklärt werden sollten und dass die getroffene Vereinbarung zwecks Geltendmachung dieses Betrages im Wege des begrenzten steuerlichen Realsplittings durch den Antragsteller getroffen wurde.

Das Verfahren in der Verbundsache Ehegattenunterhalt, in dem die Antragsgegnerin nach Auskunftserteilung durch den Antragsteller zuletzt eine Abänderung dieses Vergleichs dahingehend erstrebte, dass der Antragsteller verpflichtet ist, über den in dem Teilvergleich vom 19.12.2006 titulierten nachehelichen Unterhalt hinaus an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlich weitere 499,00 EUR, somit insgesamt 899,00 EUR zu zahlen, wurde dann durch übereinstimmende Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung beendet.

Mit am 12.9.2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller um Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Abänderungsklage nachgesucht, mit der er eine Abänderung des am 19.12.2006 abgeschlossenen Vergleichs in dem Verfahren 8 F 39/06 erstrebte, das er mit sofortiger Wirkung nachehelichen Unterhalt nur noch i.H.v. 42,22 EUR monatlich zu zahlen habe und die Antragsgegnerin verpflichtet sei, zuviel gezahlten Unterhalt zurückzuzahlen. Ferner verfolgte der Antragsteller das Ziel, den nachehelichen Unterhalt auf ein Jahr zu befristen. Zur Begründung verwies er darauf, dass sich seine Einkommensverhältnisse ab Februar 2008 geändert hätten und er nicht mehr das frühere monatliche Nettoeinkommen erziele. Im Übrigen sei zwischenzeitlich durch Gutachten geklärt, dass die Antragsgegnerin voll erwerbstätig sei. Ferner sei seit dem 1.1.2008 eine Unterhaltsrechtsänderung eingetreten, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der für die angekündigten Anträge von dem Antragsteller gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde vom FamG zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat er sofortige Beschwerde eingelegt.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auch das OLG sah für die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Abänderbarkeit des hier in Rede stehenden (Teil-)Vergleichs vom 19.12.2006 beurteile sich - wie vom FamG zutreffend festgestellt - nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB (vgl. BGH FamRZ 1995, 665; FamRZ 2001, 1687; Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10 Rz. 169 ff., m.w.N.).

Danach sei die Frage, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten sei, nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteiwillen zu beurteilen. Eine Anpassung an veränderte Umstände sei dann gerechtfertigt, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Nach Maßgabe dessen könne nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abänderbarkeit des Teilvergleichs vom 19.12.2006 ausgegangen werden.

Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze könne sich der für die Änderung der Verhältnisse und seine Leistungsunfähigkeit bzw. eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller schon deshalb nicht auf fehlende bzw. eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen, weil er nicht hinreichend dargetan habe, dass eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten sei bzw. er in rechtserheblicher Weise nicht in der Lage sei, den geschuldeten Unterhalt aufzubringen.

Das dem Antragsteller anzurechnende Einkommen erfahre ggü. den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilvergleichs maßgebenden Umständen keine wesentliche Veränderung zu seinen Lasten.

Hinsichtlich der von dem Antragsteller begehrten zeitlichen Befristung sei dem erstinstanzlichen Gericht darin zu folgen, dass es dem Antragsteller verwehrt sei, sich auf eine zeitliche Befristung des hier allein gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht kommenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs zu berufen. Mit diesem Einwand sei er in dem beabsichtigten Abänderungsverfahren ausgeschlossen.

Die Möglichkeit zur Befristung des Aufstockungsunterhalts seien bereits nach der vor dem 1.1.2008 geltenden Gesetzes...

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