Da die Vertragsparteien die Bindungswirkung eines Erbvertrags nur selten vollständig beseitigen wollen, sondern ihnen im Regelfall vielmehr an punktuellen Modifikationen gelegen ist, kommt die Rückgabe des Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung als Gestaltungsmittel abseits des ohnehin engen Gesetzeszwecks nur in den eher seltenen Fällen in Frage, in denen die völlige Vernichtung des Vertrags gewünscht wird.

Anders als die vertragliche Aufhebung kann die Rückgabe nicht etwa zur Aufhebung seiner Verfügungen oder nur der Bindungswirkung einzelner oder aller vertragsmäßigen Verfügungen genutzt werden. Praktische Bedeutung dürfte die Rückgabe eines Erbvertrages aus der notariellen oder gerichtlichen Verwahrung vor allem dann haben, wenn nicht nur die inhaltliche Änderung der Verfügungen von Todes wegen, sondern darüber hinaus Spurenbeseitigung angestrebt wird. Für die Handhabung im Notariat eröffnet dies insofern eine gewisse Fehlerquelle, als möglicherweise verkannt wird, ob die zurückverlangte Urkunde tatsächlich nur Verfügungen von Todes wegen enthält und daher herausgegeben werden kann. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass im Falle der Rücknahme aus der Verwahrung etwa noch existierende frühere Verfügungen von Todes wegen wieder Bedeutung erlangen können, wenn sie nach dem Erbfall aufgefunden werden.

Wegen dieser Risiken empfiehlt sich zusätzlich zu der Rückgabe die vertragliche Aufhebung des Erbvertrags.[1]

[1] Vgl. v. Dickhuth-Harrach, RNotZ 2002, S. 384 (393 und 397); zust. Keim, ZEV 2003 S. 55 (56); Armbrüster, in: Huhn/v. Schuckmann, § 34 BeurkG Rn. 17.

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