Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen und ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden grundsätzlich der ganze Vertrag aufgehoben (§ 2298 Abs. 2 Satz 1 BGB), es sei denn, dass ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen wäre (§ 2298 Abs. 3 BGB). Das Gesetz geht davon aus, dass sämtliche vertragsmäßigen Verfügungen, vorbehaltlich abweichender Vertragsvereinbarungen, voneinander abhängig, also wechselbezüglich sind. Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts aufgehoben, so treten auch die darin enthaltenen einseitigen Verfügungen außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist (§ 2299 Abs. 3 BGB).

War jedoch der Rücktrittsvorbehalt auf eine einzelne Verfügung beschränkt, so wird im Regelfall anzunehmen sein, dass diese Verfügung nicht im Abhängigkeitsverhältnis zum übrigen Inhalt des Erbvertrages stehen sollte. Wenn sich der Rücktritt nur auf einzelne vertragsmäßige Verfügungen bezieht, so gilt § 2085 BGB. Gleiches gilt beim Rücktritt aufgrund gesetzlicher Rücktrittsrechte (§§ 2294 f. BGB).[1]

Beseitigt der Erblasser die vertragliche Erbeinsetzung durch Rückritt, hat er die bis dahin aufgrund des Vertrages erhaltene Gegenleistung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erstatten. § 818 Abs. 3 BGB findet Anwendung.

[1] Vgl. Raff in Staudinger, BGB (2022), § 2298 Rn. 23; Weidlich in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2298 Rn. 4.

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