Wenn der gesamte Erbvertrag durch Vertrag aufgehoben wird, so tritt regelmäßig die einseitige Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, § 2299 Abs. 3 BGB. Die Aufhebung kann auch lediglich einen Teil der erbvertraglichen Verfügungen erfassen oder die Beseitigung der vertraglichen Bindung zum Gegenstand haben, sodass die Verfügung teilweise bzw. als einseitige bestehen bleibt.[1] Es empfiehlt sich folglich eine unmissverständliche Regelung bezüglich der von den Parteien gewünschten Wirkung des Aufhebungsvertrags.

Die Urschrift des aufgehobenen Vertrages wird grundsätzlich zusammen mit dem Aufhebungsvertrag weiter bei dem Notar verwahrt. Die Rückgabe erfolgt, anders als nach § 2300 Abs. 2 BGB, nicht automatisch.

[1] Vgl. Raff in Staudinger, BGB (2022), § 2290 Rn. 26 ff.

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