Der Hauptanwendungsfall ist die Schlusserbeneinsetzung beim Berliner Testament mit Ermächtigung des überlebenden Ehegatten

  • zur vermächtnisweisen Verfügung über das nach dem Tod des Erstversterbenden hinzuerworbene Vermögen;
  • zur Umverteilung zwischen den Abkömmlingen als Schlusserben (durch Änderung der Erbteile oder Anordnung von Vorausvermächtnissen);
  • zur Anordnung der Testamentsvollstreckung;
  • zur Enterbung des Schlusserben, der gegen seinen Willen den Pflichtteil geltend macht;
  • zur Belastung des Schlusserben mit einem Wohnungs- oder Nießbrauchsvermächtnis zugunsten eines neuen Ehegatten oder Partners.[1]

In Ehegattenerbverträgen setzen sich die Ehegatten regelmäßig gegenseitig zu Erben ein. Damit liegt bereits eine vorbehaltlos bindende Verfügung vor, sodass die Vertragsparteien weitere vertragsmäßige Verfügungen zweifellos unter Vorbehalte stellen können. Wenn die Beteiligten jedoch alle vertragsmäßigen Verfügungen unter einen Vorbehalt stellen möchten, so kann diesem Anliegen eher mit einem Rücktritts- als mit einem Änderungsvorbehalt Rechnung getragen werden.[2] Die Voraussetzungen des Abänderungsvorbehalts sollten gegebenenfalls im Erbvertrag genau geregelt werden, insbesondere ob die Abänderungsbefugnis erst mit dem Ableben des Erstversterbenden entsteht oder ob diese bereits zu Lebzeiten beider Vertragschließenden besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Abänderungsvorbehalte nur an objektive Umstände anknüpfen, welche die Rechtsfolgen der Änderung betreffen.[3]

 

Formulierungsbeispiel:

Abänderungsvorbehalt ohne Rücktrittsrecht

 
IV. Abänderungsbefugnis

Die wechselseitige Erbeinsetzung sowie die Regelung der Erbfolge für den Fall gleichzeitigen Versterbens nehmen wir hiermit mit erbvertraglicher Bindungswirkung gegenseitig an. Über das Wesen dieser Bindungswirkung hat uns der Notar belehrt. Uns ist bekannt, dass wir diesen Erbvertrag, soweit diese Bindungswirkung reicht, nur gemeinsam ändern oder aufheben können.

Die weiteren in dieser Urkunde enthaltenen letztwilligen Verfügungen, das heißt die Regelung der Erbfolge nach dem Längstlebenden, unterfallen nicht der erbvertraglichen Bindungswirkung und sollen nur testamentarisch wirken. Diese Verfügungen können demnach von einem jeden von uns jederzeit auch einseitig durch Testament widerrufen werden.

Ein vertragliches Rücktrittsrecht behält sich keiner von uns vor.

 

Formulierungsbeispiel:

Abänderungsvorbehalt mit Rücktrittsrecht

 
III. Erbvertragliche Bindungswirkung / Abänderungsbefugnis/Rücktrittsrecht

Die wechselseitige Erbeinsetzung sowie die Regelung der Erbfolge für den Fall gleichzeitigen Versterbens nehmen wir hiermit mit erbvertraglicher Bindungswirkung gegenseitig an. Über das Wesen dieser Bindungswirkung hat uns der Notar belehrt. Uns ist bekannt, dass wir diesen Erbvertrag, soweit diese Bindungswirkung reicht, vorbehaltlich des nachstehend geregelten Rücktrittsrechts, nur gemeinsam ändern oder aufheben können.

Die weiteren in dieser Urkunde enthaltenen letztwilligen Verfügungen, das heißt die Regelung der Erbfolge nach dem Längstlebenden, unterfallen nicht der erbvertraglichen Bindungswirkung und sollen nur testamentarisch wirken. Diese Verfügungen können demnach von einem jeden von uns jederzeit auch einseitig durch Testament widerrufen werden. Ein jeder von uns behält sich das Recht vor, von diesem Erbvertrag zurückzutreten, falls die Ehepartner im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB auf Dauer getrennt leben.

Der Rücktritt bedarf der notariellen Beurkundung. Mit Zugang der Rücktrittserklärung beim anderen Teil wird dieser Erbvertrag seinem gesamten Inhalt nach unwirksam.

Im Falle der Scheidung unserer Ehe soll dieser Erbvertrag seinem gesamten Inhalt nach unwirksam werden.

 

Formulierungsbeispiel:

Weder Abänderungsvorbehalt noch Rücktrittsrecht

 
III. Erbvertragliche Bindung

Sämtliche in dieser Urkunde getroffenen Verfügungen nehmen wir hiermit wechselseitig als erbvertragsmäßig bindend an. Über die Bedeutung der Bindungswirkung hat uns der Notar aufgeklärt. Nach dem ersten Todesfall ist der Überlebende von uns zu Ergänzungen oder Änderungen der Bestimmungen für den zweiten Todesfall nicht berechtigt.

Die Beteiligten wurden vom Notar ferner darauf hingewiesen, dass sie sich den einseitigen Rücktritt von erbvertraglichen Verfügungen der Urkunde vorbehalten können. Ein solcher Vorbehalt soll jedoch auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin ausdrücklich nicht erfolgen.

[1] Die Aufzählung entspricht Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 5. Kapitel Rn. 109 mit Formulierungsbeispiel in Rn. 112.
[2] Vgl. Herlitz, MittRhNotK 1996 S. 153 (158).
[3] So auch Kornexl, MittBayNot 2009 S. 243.

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