Wenn die Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht in einem zweiseitigen Erbvertrag vereinbaren, so ist zu bedenken, dass der Vertragspartner damit das Recht erhält seine eigene Verfügung nach dem Tode des Erblassers gegen Ausschlagung des Zugewendeten aufzuheben (§ 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB). Auch dieses in § 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB angesprochene Aufhebungsrecht kann von den Vertragschließenden abbedungen werden, obwohl § 2298 Abs. 3 BGB die besagte Vorschrift nicht ausdrücklich für dispositiv erklärt. Allerdings ergibt sich die Dispositivität a maiore ad minus aus dem Umstand, dass die Vertragspartner den Vertrag sogar ganz ohne Rücktrittsrecht schließen könnten, so dass es ihnen erst recht auch möglich sein muss, das Rücktrittsrecht zeitlich zu beschränken.[1]

[1] Vgl. Weidlich, in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2293 Rn. 3; vgl. dazu das Formulierungsbeispiel unter Abschnitt 3.4.5.3.

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