Bei Erbverträgen zwischen Unverheirateten ist ein Rücktrittsvorbehalt im Regelfall unverzichtbar. Ohne einen solchen Vorbehalt verbliebe den Vertragspartnern nach einer Trennung und wenn sie sich auf eine Aufhebung des Erbvertrages nicht einigen können allein die Möglichkeit den Vertrag gem. § 2078 Abs. 2 BGB aufgrund eines Motivirrtums anzufechten. Denn § 2077 BGB, wonach Verfügungen im Falle der Ehe- oder Verlöbnisauflösung unwirksam sind[1], ist insofern weder unmittelbar noch analog[2] auf nichteheliche Partnerschaften anwendbar.

 

Formulierungsbeispiel:

Rücktrittsvorbehalt bei Erbverträgen zwischen unverheirateten Lebensgefährten

 
III. Erbvertragliche Bindungswirkung/Rücktrittsrecht

(…) Ein jeder behält sich ausdrücklich das Recht vor von diesem Erbvertrag zurückzutreten, ohne dass hierfür ein besonderer Rücktrittsgrund vorzuliegen braucht. Der Rücktritt eines von uns hat die Unwirksamkeit sämtlicher in dieser Urkunde enthaltenen Verfügungen von Todes wegen zur Folge, gleich, ob diese erbvertraglich bindend sind oder nicht. Der Notar hat uns in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Rücktritt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil erfolgen muss und diese Erklärung der notariellen Beurkundung bedarf.

[1] Gemäß § 2279 Abs. 2 BGB findet diese Regelung auch bei Erbverträgen Anwendung.
[2] Gegen eine Analogie – insbesondere zu § 2077 Abs. 2 BGB – BayObLG, Beschluss v. 6.9.1983, 1 Z 53/83, FamRZ 1983 S. 1226 ff.

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