Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erben eingesetzt sowie Vermächtnisse und Auflagen angeordnet sowie das anzuwendende Erbrecht gewählt werden (vgl. § 1941 Abs. 1, § 2278 Abs. 2 BGB). Von der ursprünglich im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[1] vorgesehenen Erweiterung dieses Katalogs auf Anordnungen gem. §§ 2050, 2053 und 2315 BGB[2] hat der Gesetzgeber mit guten Gründen[3] schließlich wieder abgesehen[4].

 

Formulierungsbeispiel:

Einseitige Erbeinsetzung mit Auflage

(…) erschienen heute in den Amtsräumen in ...

1. Frau ..., geborene ..., geboren am ... in ..., wohnhaft in ..., ..., und deren Tochter

2. Frau ..., geborene ..., geboren am ... in , wohnhaft ebendort.

Die Erschienenen sind der Notarin von Person bekannt.

Die Notarin fragte, ob sie in der vorliegenden Angelegenheit außerhalb ihres Notaramtes tätig war oder ist. Die Frage wurde übereinstimmend verneint.

Die Erschienenen sind nach meiner Überzeugung, die ich aufgrund der heutigen Verhandlung gewinnen konnte, ohne Zweifel unbeschränkt geschäfts- und testierfähig.

Die Hinzuziehung von Zeugen oder eines weiteren Notars zu der heutigen Beurkundung ist aus gesetzlichen Gründen nicht geboten und wird auch von den Erschienenen nicht gewünscht.

Die Erschienenen erklärten sodann – bei gleichzeitiger Anwesenheit – mündlich zur Niederschrift, was folgt:

Wir wollen einen

 
ERBVERTRAG

errichten, in dem nur die Beteiligte zu 1) Verfügungen von Todes wegen trifft.

Die Beteiligte zu 1) ist hieran durch frühere Verfügungen von Todes wegen nicht gehindert.

Wir besitzen beide ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit und verlangen keine Hinzuziehung von Zeugen. Der Erbvertrag soll unverschlossen in der amtlichen Verwahrung der Notarin bleiben.

 
I. Widerruf/Aufhebung

Die Beteiligte zu 1) widerruft alle früheren Verfügungen von Todes wegen und hebt diese hiermit auf. Dies soll auch für den Fall gelten, dass dieser Erbvertrag – aus welchem Grund auch immer – seine Wirksamkeit bzw. Bindungswirkung verliert.

 
II. Erbeinsetzung/Auflage

Die Beteiligte zu 1) beruft zu ihrer alleinigen unbeschränkten Erbin die Beteiligte zu 2).

Die Beteiligte zu 2) ist im Wege der Auflage verpflichtet, aus Mitteln des Nachlasses die Grabstätte der Beteiligten zu 1) auf die Dauer der vollen Ruhezeit für Kaufgräber zu schmücken und zu pflegen und dazu einen Grabpflegevertrag mit ... abzuschließen.

Die Beteiligte zu 2) nimmt die vorstehenden Erklärungen über die Erbeinsetzung und die Auflage erbvertraglich bindend an.

 

Formulierungsbeispiel:

Wechselseitige Erbeinsetzung

Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein, und zwar gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tode des Erstversterbenden von uns vorhanden sein werden.

Wir nehmen unsere vorstehenden Erklärungen über die gegenseitige Erbeinsetzung mit erbvertraglicher Bindungswirkung wechselseitig an.

 

Formulierungsbeispiel:

Vermächtnis und Erbeinsetzung

 
I. Erbvertraglich bindende Verfügungen

Folgende Vermächtnisse nehmen wir hiermit gegenseitig und erbvertraglich bindend, also einseitig nicht widerruflich, an:

1. Vermächtnisse des Beteiligten zu 1)

Ich, ..., beschwere meine Erben mit folgenden Vermächtnissen:

Die Beteiligte zu 2) erhält für den Fall, dass ich, ..., der Erstversterbende sein sollte,

a) vermächtnisweise an dem vorstehend unter (…) näher bezeichneten Wohneigentum unentgeltlich und für die Dauer ihres Lebens ab meinem Ableben das dingliche Wohnungsrecht, bestehend in dem Recht der Benützung sämtlicher Räume unter Ausschluss des Eigentümers. Die Kosten für die Beheizung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die sonstigen Wohnnebenkosten hat die Berechtigte zu tragen. Das Vermächtnis entfällt mit dem Wegfall der Berechtigten. Das Wohnungsrecht ist auf Verlangen der Berechtigten und auf Kosten des Nachlasses im Grundbuch an nächstoffener Rangstelle einzutragen.

b) vermächtnisweise sämtliche Gegenstände der Wohnungseinrichtung des vorstehend unter (…) näher bezeichneten Wohneigentums, die in meinem Allein- oder Miteigentum stehen. Das Vermächtnis entfällt mit Wegfall der Berechtigten.

2. Vermächtnis der Beteiligten zu 2)

Ich, ..., beschwere meine Erben mit folgendem Vermächtnis:

Der Beteiligte zu 1) erhält für den Fall, dass ich, ..., die Erstversterbende sein sollte, vermächtnisweise sämtliche Gegenstände der Wohnungseinrichtung in dem vorstehend unter (…) näher bezeichneten Wohneigentum, die in meinem Allein- oder Miteigentum stehen. Das Vermächtnis entfällt mit Wegfall des Berechtigten.

3. Sonstiges

Die Vermächtnisse sind unverzüglich nach dem Tod zu erfüllen. Sie entfallen ersatzlos, wenn sich der zugewandte Gegenstand nicht mehr im Nachlass befindet.

Die Kosten und Steuern der Vermächtniserfüllung trägt der Vermächtnisnehmer, sofern vorstehend nichts Abweichendes festgelegt wurde.

 
II. Einseitige Verfügungen

1. Verfügung des Beteiligten zu 1)

Ich, ..., berufe – einseitig jederzeit frei widerruflich – meine Kinder A und B jeweils...

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