H 191 (2)

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswerts)

1. bisher unbebaute Grundstücke
  Bewertung nach
Verkehrswertnachweis § 146 BewG § 147 BewG
a) für den Grund und Boden möglich → § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG; R 191 Abs. 2 ErbStR
b) für die wirtschaftliche Einheit im Besteuerungszeitpunkt insgesamt nicht möglich → R 191 Abs. 2 Satz 1 ErbStR
c) für den Höchstwert nach § 149 Abs. 1 Satz 4 BewG; R 189 Abs. 3 ErbStR möglich → § 149 i.V. mit § 146 Abs. 7 BewG; Rückrechnung dieses Werts als Verkehrswert auf den Besteuerungszeitpunkt nicht möglich entfällt
d) für den nach § 149 Abs. 1 Satz 2 BewG berechneten Gebäudewert (Zuschlag zum Wert des Grund und Bodens) nicht zulässig entfällt
2. bereits bebaute Grundstücke
    Bewertung nach
Verkehrswertnachweis § 146 BewG § 147 BewG
a) Wert des Grund und Bodens als Mindestwert

möglich → § 146 Abs. 6 i.V.m.

§ 145 Abs. 3 Satz 3 BewG;

R 176 Abs. 2 Satz 8 ErbStR
entfällt
b) Verkehrswert für den Grund und Boden entfällt

möglich → § 147 Abs. 2 i.V. mit

§ 145 Abs. 3 Satz 3 BewG;

R 179 Abs. 2 Satz 3 ErbStR
c) Verkehrswert des Grundstücks insgesamt als Grundstückswert nicht möglich → R 191 Abs. 2 Satz 1 ErbStR
d)

für den Höchstwert nach

§ 149 Abs. 1 Satz 4 BewG;

R 189 Abs. 3 ErbStR

möglich → § 149 i.V. mit

§ 146 Abs. 7 BewG;

Rückrechnung als Verkehrswert

auf den Besteuerungszeitpunkt

nicht möglich
entfällt

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