Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen
→ Gleich lautende Ländererlasse vom 31.3.1992 (BStBl I S. 342)
Abgrenzung des Grundvermögens von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
§ 147 BewG ist nicht anzuwenden, wenn ein Grundstück zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört (→ R 126) oder als Betriebsgrundstück wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist (§ 99 Abs. 3 BewG).
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