(1) 1Während § 10 Abs. 1 ErbStG für Erwerbe von Todes wegen klarstellt, wie die Bereicherung zu ermitteln ist, besteht für die Ermittlung der Bereicherung aus einer Schenkung unter Lebenden keine besondere Regelung. 2Die Bereicherung aus einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist daher unmittelbar aus dem Besteuerungstatbestand dieser Vorschrift herzuleiten. 3Für die Ermittlung der Bereicherung aus einer gemischten Schenkung und für die Ermittlung ihres Steuerwerts ist als Besteuerungstatbestand der freigebigen Zuwendung die bürgerlich-rechtliche Bereicherung des Bedachten anzusehen. 4Bei einer derartigen Zuwendung umfasst der Wille zur freigebigen Bereicherung des Bedachten nicht den entgeltlichen Vertragsteil. 5Bei Schenkungen unter einer Auflage sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden, wenn dem Bedachten Leistungen auferlegt werden, die diesem Aufwendungen im Sinne von Geld- oder Sachleistungen verursachen (Leistungsauflagen). 6Als Leistungsauflage ist bei der schenkweisen Übertragung von Grundbesitz auch die Übernahme der außergewöhnlichen Unterhaltslasten nach dem Denkmalschutzgesetz (Überlast; → R 28) zu berücksichtigen, wenn der Grundbesitz oder ein Teil des Grundbesitzes nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerfrei ist oder der Erwerber auf die Steuerfreiheit verzichtet hat (§ 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG). 7Als bürgerlich-rechtliche Bereicherung gilt somit

 

1.

bei einer gemischten Schenkung der Unterschied zwischen dem Verkehrswert der Leistung des Schenkers und dem Verkehrswert der Gegenleistung des Beschenkten und

 

2.

bei einer Schenkung unter Leistungsauflage der Unterschied zwischen dem Verkehrswert des zugewendeten Vermögens und dem Verkehrswert der vom Beschenkten übernommenen Auflagen.

8Soweit dem Bedachten die Nutzungen des Schenkungsgegenstandes zeitlich befristet nicht gebühren, weil ein Nutzungsrecht besteht oder im Zuge der Schenkung zu bestellen ist (Nutzungs- oder Duldungsauflage), obliegt ihm insoweit lediglich eine zeitlich beschränkte Duldungspflicht, die keinen entgeltlichen Vertragsteil begründet. 9Als Bereicherung des Bedachten gilt der gesamte Vermögensanfall. 10Die Belastung durch die Duldungsauflage ist durch Abzug der Last zu berücksichtigen.

 

(2) 1Die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage wird bei der gemischten Schenkung und der Schenkung unter Leistungsauflage ermittelt, indem der Steuerwert der Leistung des Schenkers (z.B. bei der gemischten Grundstücksschenkung der festgestellte Grundstückswert) in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem der Verkehrswert der Bereicherung des Beschenkten (z.B. Verkehrswert des Grundstücks nach Abzug der Gegenleistungen des Beschenkten oder des Werts der Leistungsauflagen) zu dem Verkehrswert des geschenkten Vermögens (z.B. des Grundstücks) steht. 2Der Steuerwert der freigebigen Zuwendung als schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ist nach folgender Formel zu ermitteln:

Steuerwert der Leistung des Schenkers x Verkehrswert der Bereicherung des Beschenkten = Steuerwert der freigebigen Zuwendung
Verkehrswert der Leistung des Schenkers
 

(3) Bei Schenkungen unter Nutzungs- oder Duldungsauflagen ist zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage vom Steuerwert der Zuwendung die zu vollziehende Auflage als Last mit ihrem Kapitalwert nach §§ 13 bis 16 BewG abzuziehen, soweit § 25 Abs. 1 ErbStG dem nicht entgegensteht (→ Absatz 7).

 

(4) Bei Schenkungen, die sowohl Elemente der gemischten Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage als auch der Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage enthalten (Mischfälle), ist von dem nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der Gegenleistung/Leistungsauflage ermittelten Steuerwert der freigebigen Zuwendung der anteilig auf den freigebigen Teil der Zuwendung entfallende Kapitalwert der Nutzungs- oder Duldungsauflage (§§ 13 bis 16 BewG) als Last abzuziehen, soweit § 25 Abs. 1 ErbStG dem nicht entgegensteht (→ Absatz 7).

 

(5) 1Als Verkehrswerte der Leistung des Schenkers, der Gegenleistung des Beschenkten, der vom Beschenkten übernommenen Verbindlichkeiten und der vom Schenker angeordneten Auflagen gelten die gemeinen Werte im Sinne des § 9 BewG. 2Die in der Schenkungsteuererklärung angegebenen Werte können übernommen werden, wenn sie nicht offensichtlich unter den Verkehrswerten liegen (→ Absatz 6). 3Ist bei der Festsetzung der Steuer der Verkehrswert einer Nutzung oder wiederkehrenden Leistung zu ermitteln und weisen die Beteiligten keinen Verkehrswert nach, bestehen im Regelfall keine Bedenken, wenn der Wert herangezogen wird, der sich aufgrund des tatsächlichen Jahreswerts der Nutzung oder Leistung nach §§ 13 bis 15 BewG ergibt; bei der Ermittlung des Verkehrswerts von Nutzungen ist § 16 BewG nicht anzuwenden. 4Der Verkehrswert einer Nutzung und der Verkehrswert des genutzten Vermögensgegenstandes müssen bei einer zutreffenden Bewertung gemäß den bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen stets in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, da das Eigentum a...

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