Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
Beispiel 1:
Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) mit einem Grundbesitzwert von 300 000 EUR, in das S unverzüglich einzieht, und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 150 000 EUR. Auf dem Grundstück in Spanien lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50 000 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 20 000 EUR herangezogen.
Inländisches Familienheim | 300 000 EUR | |||||
Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG | ./. 300 000 EUR | |||||
0 EUR | 0 EUR | |||||
Grundstück in Spanien | + 150 000 EUR | |||||
Kapitalvermögen | + 500 000 EUR | |||||
Gesamter Vermögensanfall | 650 000 EUR | |||||
Nachlassverbindlichkeit (Grundschuld in Spanien) | ./. 50 000 EUR | |||||
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen | 600 000 EUR | |||||
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR | |||||
Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR | |||||
Steuerpflichtiger Erwerb | 189 700 EUR | |||||
Steuersatz 11 % | ||||||
Steuer | 20 867 EUR | |||||
Ausländische Steuer | 20 000 EUR | |||||
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG | ||||||
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer | x | steuerpflichtiges Auslandsvermögen | ||||
steuerpflichtiges Gesamtvermögen | ||||||
Grundstück in Spanien | 150 000 EUR | |||||
direkt zuzuordnende Grundschulden | ./. 50 000 EUR | |||||
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen | 100 000 EUR | |||||
20 867 EUR x 100 000 EUR : 600 000 EUR = | 3 478 EUR | ./. 3 478 EUR | ||||
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 17 389 EUR |
Beispiel 2:
Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 300 000 EUR. Die Tochter T macht einen Pflichtteil von 200 000 EUR geltend. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.
Grundstück in Spanien | 300 000 EUR | |||||
Kapitalvermögen | + 500 000 EUR | |||||
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen | 800 000 EUR | |||||
Pflichtteil | ./. 200 000 EUR | |||||
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR | |||||
Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR | |||||
Steuerpflichtiger Erwerb | 189 700 EUR | |||||
Steuersatz 11 % | ||||||
Steuer | 20 867 EUR | |||||
Ausländische Steuer | 60 000 EUR | |||||
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG | ||||||
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer | x | steuerpflichtiges Auslandsvermögen | ||||
steuerpflichtiges Gesamtvermögen | ||||||
Auf eine Zurechnung der anteiligen Pflichtteilslast auf das Auslandsvermögen und das weitere Vermögen kann verzichtet werden, da sich rechnerisch daraus keine Auswirkung auf den abzugsfähigen Teil der ausländischen Steuer ergibt. | ||||||
20 867 EUR x 300 000 EUR : 800 000 EUR = | 7 826 EUR | ./. 7 826 EUR | ||||
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 13 041 EUR |
Beispiel 3:
Der Erblasser E hat seinen Wohnsitz in Spanien und setzt seinem in Deutschland wohnenden Sohn S ein Vermächtnis aus. Dieses beinhaltet das Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) in Spanien, in das S unverzüglich einzieht, und ein weiteres selbst genutztes Einfamilienhaus im Inland. Das Grundstück in Spanien hat einen gemeinen Wert von 300 000 EUR und das Grundstück im Inland einen Grundbesitzwert von 600 000 EUR. S hat Kosten zur Erlangung des Erwerbs von 10 300 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.
Inländisches Grundstück | 600 000 EUR | |||||
Familienheim in Spanien | 300 000 EUR | |||||
Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG | ./. 300 000 EUR | |||||
Steuerpflichiges Auslandsvermögen | 0 EUR | + 0 EUR | ||||
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen | 600 000 EUR | |||||
Kosten zur Erlangung des Erwerbs | ./. 10 300 EUR | |||||
Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR | |||||
Steuerpflichtiger Erwerb | 189 700 EUR | |||||
Steuersatz 11 % | ||||||
Steuer | 20 867 EUR | |||||
Ausländische Steuer | 60 000 EUR | |||||
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG | ||||||
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer | x | steuerpflichtiges Auslandsvermögen | ||||
steuerpflichtiges Gesamtvermögen | ||||||
20 867 EUR x 0 EUR : 600 000 EUR = | 0 EUR | ./. 0 EUR | ||||
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 20 867 EUR |
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG
> BFH vom 7.9.2011 II R 58/09, BStBl 2012 II S. 40
Beispiel 1:
E hat seiner Lebensgefährtin L 500 000 EUR im Jahr 2010 geschenkt. Im Jahr 2018 stirbt E. Erben sind seine Kinder. In seinem Testament hat E der L ein Geschäftsgrundstück in Spanien vermacht; der gemeine Wert beträgt 150 000 EUR. L wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 23 000 EUR herangezogen, die sie umgehend bezahlt. L beantragt die Anrechnung der ausländischen Steuer.
Erwerb 2010 | ||||
Barvermögen | 500 000 EUR | |||
Persönlicher Freibetrag 2010 | ./. 20 000 EUR | |||
Steuerpflichtiger Erwerb | 480 000 EUR | |||
Steuersatz 30 % | ||||
Steuer 2010 | 144 000 EUR | |||
Erwerb 2018 | ||||
Gru... |
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