Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Beispiel 1:

Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) mit einem Grundbesitzwert von 300 000 EUR, in das S unverzüglich einzieht, und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 150 000 EUR. Auf dem Grundstück in Spanien lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50 000 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 20 000 EUR herangezogen.

Inländisches Familienheim   300 000 EUR    
Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG   ./. 300 000 EUR    
    0 EUR   0 EUR
Grundstück in Spanien       + 150 000 EUR
Kapitalvermögen       + 500 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall       650 000 EUR
Nachlassverbindlichkeit (Grundschuld in Spanien)       ./. 50 000 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen       600 000 EUR
Erbfallkostenpauschale       ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag       ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb       189 700 EUR
Steuersatz 11 %        
Steuer       20 867 EUR
Ausländische Steuer   20 000 EUR    
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG        
         
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer x steuerpflichtiges Auslandsvermögen        
steuerpflichtiges Gesamtvermögen        
         
Grundstück in Spanien   150 000 EUR    
direkt zuzuordnende Grundschulden   ./. 50 000 EUR    
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen   100 000 EUR    
20 867 EUR x 100 000 EUR : 600 000 EUR =   3 478 EUR   ./. 3 478 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer       17 389 EUR

Beispiel 2:

Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 300 000 EUR. Die Tochter T macht einen Pflichtteil von 200 000 EUR geltend. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.

Grundstück in Spanien       300 000 EUR
Kapitalvermögen       + 500 000 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen       800 000 EUR
Pflichtteil       ./. 200 000 EUR
Erbfallkostenpauschale       ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag       ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb       189 700 EUR
Steuersatz 11 %        
Steuer       20 867 EUR
Ausländische Steuer   60 000 EUR    
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG        
         
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer x steuerpflichtiges Auslandsvermögen        
steuerpflichtiges Gesamtvermögen        
         
Auf eine Zurechnung der anteiligen Pflichtteilslast auf das Auslandsvermögen und das weitere Vermögen kann verzichtet werden, da sich rechnerisch daraus keine Auswirkung auf den abzugsfähigen Teil der ausländischen Steuer ergibt.
20 867 EUR x 300 000 EUR : 800 000 EUR =   7 826 EUR   ./. 7 826 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer       13 041 EUR

Beispiel 3:

Der Erblasser E hat seinen Wohnsitz in Spanien und setzt seinem in Deutschland wohnenden Sohn S ein Vermächtnis aus. Dieses beinhaltet das Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) in Spanien, in das S unverzüglich einzieht, und ein weiteres selbst genutztes Einfamilienhaus im Inland. Das Grundstück in Spanien hat einen gemeinen Wert von 300 000 EUR und das Grundstück im Inland einen Grundbesitzwert von 600 000 EUR. S hat Kosten zur Erlangung des Erwerbs von 10 300 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.

Inländisches Grundstück       600 000 EUR
Familienheim in Spanien   300 000 EUR    
Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG   ./. 300 000 EUR    
Steuerpflichiges Auslandsvermögen   0 EUR   +    0 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen       600 000 EUR
Kosten zur Erlangung des Erwerbs       ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag       ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb       189 700 EUR
Steuersatz 11 %        
Steuer       20 867 EUR
Ausländische Steuer   60 000 EUR    
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG        
         
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer x steuerpflichtiges Auslandsvermögen        
steuerpflichtiges Gesamtvermögen        
         
20 867 EUR x 0 EUR : 600 000 EUR =   0 EUR   ./.    0 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer       20 867 EUR

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG

> BFH vom 7.9.2011 II R 58/09, BStBl 2012 II S. 40

Beispiel 1:

E hat seiner Lebensgefährtin L 500 000 EUR im Jahr 2010 geschenkt. Im Jahr 2018 stirbt E. Erben sind seine Kinder. In seinem Testament hat E der L ein Geschäftsgrundstück in Spanien vermacht; der gemeine Wert beträgt 150 000 EUR. L wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 23 000 EUR herangezogen, die sie umgehend bezahlt. L beantragt die Anrechnung der ausländischen Steuer.

Erwerb 2010        
Barvermögen   500 000 EUR    
Persönlicher Freibetrag 2010   ./. 20 000 EUR    
Steuerpflichtiger Erwerb   480 000 EUR    
Steuersatz 30 %        
Steuer 2010   144 000 EUR    
Erwerb 2018        
Gru...

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