Praxis-Beispiel

Vater V überträgt zu Lebzeiten seinen ganzen Mitunternehmeranteil mit Sonderbetriebsvermögen auf seinen Sohn S, welcher vollständig in die Rechtsposition des Vaters eintritt.

Der Mitunternehmeranteil hat einen gemeinen Wert (= Ermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) in Höhe von 2.750.000 EUR.

In der Beratung wird V nunmehr die unterschiedliche Auswirkung eines Verstoßes gegen die Behaltensfrist veranschaulicht:

  • Verkauf im dritten Jahr
  • Verkauf im siebten Jahr
  • Verkauf im neunten Jahr

Des Weiteren werden noch 200.000 EUR in bar als "Anschubfinanzierung" für ein Einfamilienhaus an S geschenkt.

Lösungshinweis:

Bei einem Verstoß innerhalb der sieben- oder zehnjährigen Behaltensfrist (= Fortführungsklausel) wird der Verschonungsabschlag anteilig und der gleitende Freibetrag vollständig rückwirkend versagt.

Da u. E. der gleitende Abzugsbetrag nunmehr als mehr verwendet gilt, scheint vertretbar, dass kein Verbrauch eingetreten ist.

Insoweit kann u. E. der gleitende Abzugsbetrag bei einer weiteren Übertragung innerhalb der nächsten zehn Jahren (nochmals) verwendet werden.

Für diese Auffassung spricht, dass die einmalige Gewährung innerhalb von zehn Jahren zur Vermeidung von "Aufspaltungen von größeren Zuwendungen[1]" nicht vorliegt (= Vermeidung von Gestaltungsmissbräuchen). Wie sich die Finanzverwaltung hierzu stellt, bleibt abzuwarten.

Folgende Arbeitsschritte sind erforderlich:

Ergebnis:

Steuerberechnung zum Besteuerungszeitpunkt

(Rückwirkende) Steuerberechnung zum Besteuerungszeitpunkt wegen Verstoßes

Durch den Verstoß gegen die Behaltensfrist (= Fortführungsklausel) wird der Verschonungsabschlag zeitanteilig rückwirkend versagt.

Das Jahr, in dem der Verstoß stattgefunden hat, wird als erstes vollständiges schädliches Jahr qualifiziert.

Somit bleiben nur vollständig erfüllte Jahre steuerverschont.

Neben dem zeitanteiligen Verschonungsabschlag wird auch der vollständige (gleitende) Abzugsbetrag verwehrt.

(Rückwirkende) Steuerberechnung zum Besteuerungszeitpunkt wegen Verstoßes

Aufgrund des späteren Verstoßes gegen die Behaltensfrist bleibt ein höherer Anteil an Steuerverschonung bestehen. Die zeitanteilige Kürzung fällt geringer aus.

Der (gleitende) Abzugsbetrag fällt trotzdem vollständig weg (= Fallbeil-Effekt).

(Rückwirkende) Steuerberechnung zum Besteuerungszeitpunkt wegen Verstoßes

Soweit der Verstoß nach Ablauf von sieben Zeitjahren erfolgt, ist die Behaltensfrist für die Verschonung "7/15" bereits erfüllt.

Eine Nachsteuer entsteht nicht mehr.

Da der (gleitende) Abzugsbetrag sich jetzt tatsächlich ausgewirkt hat, gilt dieser auch als verbraucht.

[1] BR-Drs. v. 4.1.2008, Gesetzentwurf der Bundesgerierung, 4/08, B. Besonderer Teil, zu § 13a, zu Absatz 2, S. 53.

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