Unabhängig vom Wert des vererbten (oder verschenkten) Mitunternehmeranteils stellt sich für jeden Übergeber von Produktivvermögen die Frage, ob – aufgrund des erbschaftsteuerlichen Übergabeprivilegs für Produktivvermögen – nicht möglichst viel Sonder-BV zu Lebzeiten begründet werden soll. Im Fall der Beteiligung an einer PersG spielt die steuerliche Qualität des Nachlassvermögens dann eine Rolle, wenn dieses durch Gestaltungen zu Sonder-BV wird. Für den Fall der Vererbung kommt das "Produktivvermögensprivileg" jedoch nur dann zum Tragen, wenn das Wirtschaftsgut (im Regelfall: das bebaute Grundstück) sowohl beim Erblasser als auch beim Gesellschafter-Erben dessen Alleineigentum darstellt. Wird etwa das Sonder-BV als privater Nachlassgegenstand behandelt, weil es mehreren (auch Nichtgesellschafter-) Miterben zukommt, war es zwar "in der Hand" des Erblassers Sonder-BV, aber nicht mehr bei den Erben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Erblasser (EL) ist Senior-Kommanditist einer gewerblichen KG. Die KG benötigt zur Errichtung eines Parkhauses (eigener Fuhrpark) ein akquirierbares Nachbargrundstück des EL.

Alt. (1) EL erwirbt das Nachbargrundstück und vermietet das errichtete Parkhaus an die KG.

Alt. (2) EL schenkt das Parkhaus seiner Frau EF, Erbin zur Hälfte, zu Lebzeiten, die sodann selbst das Mietverhältnis mit der KG begründet.

Zusatz:

Welche Bedeutung hat in diesem Fall die qualifizierte Nachfolgeklausel im KG-Vertrag, wonach beim Tod eines Gesellschafters die KG mit dem privilegierten Erben (hier unterstellt: der Tochter des EL = T, ebenfalls Miterbin zu 50 Prozent) fortgeführt wird?

Lösung:

Im Fall (1) ist die von EL errichtete Parkfläche notwendiges Sonder-BV I des EL; diese Eigenschaft behält das Parkhaus, wenn diese Grundstücksfläche durch testamentarische Anordnung, etwa durch ein Vorausvermächtnis, auf die Gesellschafter-Erbin T übergeht. Dies führt zur Erfassung nach §§ 13a, 13b ErbStG.

Im Fall (2) ist das Parkhaus nie (auch nicht gewillkürtes) Sonder-BV I des EL geworden. Die Schenkung an EF hat reines Verwaltungsvermögen zum Gegenstand. Diese Lösung kommt auch zum Tragen, wenn das Parkhaus zum ungeteilten Nachlass der Miterbengemeinschaft EF/T gehört.

[1] Die inhaltlichen Ausführungen sind nachfolgend "dramaturgisch" eingeflochten.

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