Nach deutschem Rechtsverständnis sind Personengesellschaften transparente Gebilde, weil die Einkünfte der Gesellschaft den Gesellschaftern als "Mitunternehmer" zugeordnet werden. Steuer(-zahlungs-)subjekte sind danach die Gesellschafter. Beteiligt sich ein Inländer an einer ausländischen Personengesellschaft, wird diese Beteiligung nach deutschem Rechtsverständnis grundsätzlich als Unternehmen dieser Person i. S. d. Art. 7 OECD-MA behandelt. Da die Personengesellschaft im Ausland für ihre Geschäftstätigkeit in der Regel eine feste Einrichtung unterhält, führt dies dazu, dass der Inländer als Mitunternehmer eine (anteilige) Betriebsstätte im Ausland begründet.[1]

Durch die Mitunternehmerschaft wird sozusagen eine ausländische Betriebsstätte vermittelt, unabhängig davon, ob der inländische Gesellschafter im Inland ein gewerbliches Unternehmen betreibt oder nicht.

Bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft stellt die Beteiligung selbst eine Betriebsstätte dar und gehört eo ipso zu § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

[1] BFH v. 27.02.1991, BStBl II 1991, 444.

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