§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erweitert den klassischen Anwendungsbereich um "entsprechendes" (= ausländisches) BV, "das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient".

Entscheidend ist, dass das ausländische BV einer EU-/EWR-Betriebsstätte dienen muss. Demnach kommt es nicht auf den Ort/Geschäftssitz des ausländischen Unternehmens an, sondern nur auf die Frage, ob dieses (irgendwo im Ausland belegene BV) einer EU-/EWR-Betriebsstätte dient. Demnach kann Drittlandsvermögen (z. B. aus der Schweiz, USA oder China) durchaus in die Privilegierung einbezogen werden, wenn die Zugehörigkeit zur EU-/ EWR-Betriebsstätte gegeben ist. Der Begriff "dienen" wird abkommensrechtlich und einfachgesetzlich so ausgelegt, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter primär der ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, also in deren überwiegendem Interesse eingesetzt werden.

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