Bekanntlich interpretiert der BFH die Beteiligung an einer Personengesellschaft als "ideelle Anteile an den Wirtschaftsgütern" der Personengesellschaft und behandelt die Übertragung als Übertragung der ideellen Anteile an den Wirtschaftsgütern einer Personengesellschaft. Dies wird aber wiederum nur bei Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen angenommen. Bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft bezieht sich die kombiniert funktional-quantitative Betrachtungsweise auch auf die Ergänzungsbilanzwerte und das Sonderbetriebsvermögen, die somit nicht nur nach funktionalen Kriterien, sondern auch nach quantitativen Kriterien gebildet werden.

Danach müssen Wirtschaftsgüter des notwendigen Sonderbetriebsvermögens I und etwaige in der Ergänzungsbilanz ausgewiesene Werte ebenso auf den Erwerber übergehen wie alle werthaltigen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, wenn die Verschonung für die Übertragung der steuerfunktionellen Einheit "Mitunternehmeranteil" beansprucht wird.

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