In § 13b Abs. 1 ErbStG wird das begünstigungsfähige Vermögen definiert, für das grundsätzlich eine Verschonung nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG oder im Rahmen einer individuellen Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG in Betracht kommt. Die Bestimmung von Vermögensgegenständen zu einer wirtschaftlichen Einheit erfolgt im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheiten.[1]

Zum begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG zählen:

  • Der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und selbstbewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG.[2]

    Hierbei muss dieses Vermögen im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder vom Schenker auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbstbewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG bleiben.[3]

    Ausgenommen sind aber Stückländereien.[4] Auch nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen rechnen die Betriebswohnungen und der Wohnteil, einschließlich der Altenteilerwohnungen. Dies gründet sich aus der Tatsache, dass diese Teile der wirtschaftlichen Einheit nicht originär der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 158 Abs. 1 BewG dienen.

    Werden nur Betriebsteile oder einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, dann sind diese nicht begünstigungsfähig.

     
    Hinweis

    Verkleinerter Betrieb

    Handelt es sich um einen verkleinerten Betrieb, liegt in diesem Fall begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen vor.

  • Inländisches Betriebsvermögen. Hierzu gehört insbesondere das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen gem. § 95 BewG und das dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient. Hierbei muss das Betriebsvermögen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber übergehen. Dabei kann auch ein erworbenes Nutzungsrecht an Betriebsvermögen begünstigungsfähiges Betriebsvermögen in diesem Sinne darstellen.[5]

    Wird eine Person in ein bestehendes Einzelunternehmen aufgenommen oder wird ein Teil einer Beteiligung an einer Personengesellschaft übertragen, handelt es sich ebenfalls um eine Beteiligung einer Personengesellschaft.[6] Die Schenkung von Betriebsvermögen unter freiem Widerrufsvorbehalt wird von der Finanzverwaltung wie folgt beurteilt.

    • Nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts ist der Beschenkte wegen des Widerrufsvorbehalts nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft. Der Beschenkte erwirbt somit kein Betriebsvermögen. Dies hat zur Konsequenz, dass die Begünstigungen nach §§ 13a, 13c oder 28a ErbStG nicht anwendbar sind. In diesem Fall ist Gegenstand der Zuwendung ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Hier greift dann § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG.[7]
    • Personengesellschaftsbeteiligungen. Vielfach wird bei Personengesellschaftsanteilen auch Sonderbetriebsvermögen vorhanden sein. Dies sind Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des Gesellschafters stehen und die dieser der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlassen hat. Hier gelten folgende Besonderheiten.[8] Eine begünstigte Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft oder am Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters ist nicht davon abhängig, dass die Gesellschaftsanteile und das Sonderbetriebsvermögen im gleichen quotalen Umfang auf den Erwerber übergehen.

       
      Praxis-Beispiel

      Disquotaler Übergang

      Mitunternehmer S ist zu 100 % an einer GmbH & Co KG beteiligt. Gleichzeitig hat er ein Grundstück an die Gesellschaft überlassen (Sonderbetriebsvermögen). S wendet 50 % des Mitunternehmeranteils und 30 % des Grundstücks der Tochter T zu.

      Lösung

      Die Tochter T kann die Verschonungen des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen.

      Begünstigt ist der Übergang auch dann, wenn der Übertragende das vorhandene Sonderbetriebsvermögen zurückbehält.

       
      Praxis-Beispiel

      Zurückbehaltung Sonderbetriebsvermögen

      Mitunternehmer S ist zu 100 % an einer GmbH & Co KG beteiligt. Gleichzeitig hat er ein Grundstück an die Gesellschaft überlassen (Sonderbetriebsvermögen). S wendet 50 % des Mitunternehmeranteils zu, das Grundstück behält er insgesamt zurück.

      Lösung

      Die Tochter T kann die Verschonungen des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen; auch wenn das Sonderbetriebsvermögen (Grundstück) von S zurückbehalten wird. Das Grundstück muss aber weiterhin Betriebsvermögen bleiben.

      Hier ist Voraussetzung, dass das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft gehört.

      Überträgt der Schenker sein Sonderbetriebsvermögen in größerem Umfang als den Gesellschaftsanteil, dann ist dies ebenfalls begünstigt.

       
      Praxis-Beispiel

      Disquotaler Übergang

      Mitunternehmer S ist zu 100 % an einer GmbH & Co KG beteiligt. Gleichzeitig hat er ein Grundstück an die Gesellschaft überlassen (Sonderbetriebsvermögen). S wendet 50 % des Mitunternehmeranteils und 70 % des Grundstücks der Tochter T zu.

      Lösung

      Die Tochter T kann die Verschonungen des § 13a...

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