Darüber hinaus ist der steuerliche Mitunternehmerbegriff auf andere als gewerbliche Einkunftsträger anzuwenden. So gibt es neben den gewerblichen auch freiberufliche Mitunternehmerschaften.
Beispiel 3
C und D sind gemeinsam Inhaber einer Fahrschule. Nachdem C tödlich verunglückt, stellt sich für den Erben E die Frage nach der erbschaftsteuerlichen Behandlung und Bewertung der unternehmerischen Beteiligung.
Auch wenn es sich bei der Fahrschule nicht um einen Katalogberuf i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt, wird die Tätigkeit als "unterrichtend" i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG gewertet. Nachdem C und D die Fahrschule gemeinsam betreiben, liegt eine freiberufliche BGB-Gesellschaft und – mangels entgegenstehender Hinweise – auch eine freiberufliche Mitunternehmerschaft vor, für deren unentgeltliche Übertragung grundsätzlich §§ 13a, b ErbStG gelten.
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