Noch nie wollte sich der X. Senat dem steuerirrelevanten "Einkünftetransfer" in der 2. Fallgruppe (das Vermögen muss mindestens die Hälfte des Barwerts betragen, sog. 50-Prozent-Regelung) anschließen. Durch die Einführung des Typus 2 mit dem BMF- Rentenerlass 1996/98 sieht sich der X. Senat in seiner Kritik bestätigt. Das Vorliegen einer existenzsichernden WE ohne hinreichende Erträge einerseits (Beispiel: Zweifamilienhaus gegen Nießbrauchsvorbehalt an einer Wohneinheit[1]) und entsprechende Gegenleistungen andererseits (im Beispiel: monatliche Zahlung einer Leibrente von 1.500 EUR) dürfen danach trotz Überschreitens der 50-Prozent-Regelung nicht zu abziehbaren "Unterhaltsansprüchen" führen. Dieses "Paradoxon eines unentgeltlichen Vorgangs (keine Anschaffung) mit Gegenleistung", wonach der Ertragsanteil – oder bei dauernder Last der volle Betrag – abziehbar ist, hat der X. Senat mit zwei Vorlagen aus den Jahren 1999/2000 vom GrS klären lassen.[2]

Im Fall 1 (= GrS 1/00, BStBl II 2004, 95) war folgender – auszugsweise – wiedergegebene Sachverhalt zu entscheiden: Eheleute bekommen von der Tante ein EFH (Wert: 160 TEUR[3]; von der Tante zunächst gegen 600 EUR Monatsmiete vermietet) "geschenkt" und zahlen dafür an die Tante 1.500 EUR monatlich. Das EFH wird für 750 EUR weitervermietet. Wegen § 323-ZPO-Vorbehalt ziehen die Eheleute den Betrag von 1.500 EUR monatlich als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) in der ESt-Erklärung ab.

Im 2. Fall (= GrS 2/00, BStBl II 2004, 100) wurde eine gepachtete Gaststätte von den Eltern ohne Entgeltsvereinbarung übernommen; der Erwerber verpflichtete sich zur Versorgung der Eltern (Entnahme von Lebensmitteln), zur Bezahlung der Miete inkl. der Nebenkosten sowie der Zahlung der Versicherungen. Hierfür wurden jährlich ca. 9.000 EUR aufgewendet, die auch als dauernde Last abgezogen wurden. Dies konnte aus den Nettoerträgen des Betriebs gezahlt werden; Substanz- und Ertragswert des Betriebs betragen 0 EUR.

Der Große Senat hatte am 12.5.2003 zunächst voraussetzungslos (apodiktisch) entschieden, dass (abänderbare) wiederkehrende Leistungen anlässlich einer vE dann nicht als dauernde Last abziehbar sind, wenn sie nicht aus den laufenden Nettoerträgen des übergegangenen Vermögens gezahlt werden können (Fall 1). Dies (kein Abzug als SA nach § 10 EStG) gilt auch, wenn der übergebene Betrieb über keinen positiven Substanz- bzw. Ertragswert verfügt, obwohl die Versorgungsleistungen aus den laufenden Nettoerträgen finanziert werden können; es handle sich in diesem Fall um Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr. 2 EStG.

[1] Das Beispiel ist dem "inspirierenden" Fischer in: Kirchhof-kompakt, § 22 Rz. 24 entnommen. Das von Heinicke in: Schmidt, EStG, (Vorauflagen) § 22 Rz. 87 a.E. gebildete Beispiel (Gemälde < 50.000 EUR gegen Rentenbarwert 100.000 EUR) ist demgegenüber bereits im Ansatz falsch gewählt, da eine Kunstsammlung keine existenzsichernde WE (Tz. 10 des BMF-Rentenerlasses a. a. O.) darstellt.
[2] BFH v. 10.11.1999 (BStBl II 2000, 188) sowie BFH v. 13.9.2000 (BB 2000, 2609); der Ausdruck selbst stammt von Fischer in: Kirchhof-Söhn, § 22 B 377.
[3] Es erfolgt eine EUR/DM-Umrechnung im Verhältnis 2 zu 1.

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