Sind mehrere Erben vorhanden, dann können nur die Erben in den Genuss der Freistellung einer geerbten Wohnung kommen, die durch Selbstnutzung die Voraussetzungen hierfür erfüllen.

Die Freistellung erfolgt nur in dem Umfang der Erbquote.

 
Praxis-Beispiel

Zum Nachlass gehört nur eine Wohnung mit 200 m²; zwei Erben K 1 und K 2; nur K 1 bewohnt die Wohnung und; K 1 zahlt ihrem Bruder K 2 für 100 m² eine Miete.

Lösung:

Bei K 1 ist nur der hälftige Erwerb der Wohnung von der ErbSt befreit; bei K 2 liegt kein Befreiungstatbestand vor.

Keine Befreiung, soweit das begünstigte Vermögen, also die vom Erblasser selbst genutzte Wohnung aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen werden muss (Fälle s. oben: Teilungsanordnung; (Voraus-)Vermächtnis).

 
Hinweis

In den Fällen der Erbauseinandersetzung geht die Freistellung der selbst genutzten Wohnung auf den übernehmenden Miterben über. Dies gilt aber nur dann, wenn der abgebende Miterbe durch Zuweisung von Vermögen abgefunden wird, das ebenfalls vom selben Erblasser geerbt wurde.

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