Die Verwaltung versuchte, den Vorwurf der unpräzisen Definition der beiden Anwendungsfälle auf der Basis der existenzsichernden Wirtschaftseinheit (Minimalvoraussetzung) mit dem Rentenerlass 1996/98[1] zu widerlegen. Es werden danach unter dem Gesichtspunkt ausreichender Ertragserwartung Typus 1 und Typus 2 gebildet (Fallgruppenbildung).
Die existenzsichernde WE mit ausreichenden Erträgen repräsentierte der Typus 1. Er liegt vor, wenn aus den durchschnittlich erzielbaren Erträgen die Versorgungsleistungen finanziert werden können.[2] Von besonderer praktischer Bedeutung ist die weitere Folge, dass bei Typus 1 (historischer Prototyp: Altenteiler/Leibgeding) die Abänderbarkeit (nach § 323 ZPO) der Versorgungsleistung unterstellt wird. Ohne einen ausdrücklichen vertraglichen Ausschluss der Klausel, wonach die Bedürfnisse des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten situationsgerecht angepasst werden, liegt bei Typus 1 eine dauernde Last mit den aufgezeigten Folgen vor. Außerhalb der Einkunftsart der übertragenen WE kann der Belastete den Betrag als SA nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in voller Höhe abziehen, der Empfänger hat den identischen Betrag nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuern.[3] Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass bei Mischerwerben (Übertragung einer WE mit Schuldübernahme und mit Versorgungsleistung) die auf den unentgeltlichen Bereich der WE[4] entfallenden Erträge zur Finanzierung der Versorgungsleistung ausreichen müssen (Tz. 16 des BMF-RE).
Umgekehrt lag bei (dem heftig umstrittenen) Typus 2 zwar eine existenzsichernde, aber keine ertragsausreichende WE vor. Neben den allgemeinen Kriterien werden als Beispiele Betriebe mit geringem Gewinn oder Mietshäuser mit geringen (bzw. negativen) Einkünften genannt.[5] Bei WE des Typus 2 wurde schließlich seitens der Verwaltung unterstellt (Rz. 38 f. des BMF-RE), dass sie regelmäßig unabänderbar sind. Bei Geld-Versorgungsleistungen nach Typus 2 handelt es sich um eine private Versorgungsrente i. e. S.[6] Sie ist beim Empfänger mit dem Ertragsanteil nach § 22 EStG steuerbar und ist korrespondierend beim Verpflichteten mit dem Ertragsanteil als SA nach § 10 EStG abziehbar.
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