In der täglichen Praxis werden nur Vergleichsberechnungen die richtige Ausübung der Rückanwendungsoption "ans Tageslicht bringen". Dafür ist mit dem Mandanten eine sog."Schattensteuer" hypothetisch zu ermitteln.

 
Hinweis

Der Berater ist aufgefordert, ein Worst-Case-Szenario für seinen Mandanten abzubilden.

Die "Schattensteuer" soll das Risiko aufzeichnen, welche (Nach-)Steuerbelastung entsteht, wenn entweder eine Beendigung der Erwerbsquelle (= Verstoß gegen die Behaltensfrist) oder die Nichteinhaltung der Lohnsumme eintritt.

Folgende Determinanten geben den Ausschlag für die Ausübung der Rückanwendungsoption:

  • Werterhöhung (= -differenz) der Vermögensbewertung zwischen altem und neuem Bewertungsrecht,
  • Erhöhung der persönlichen Freibeträge,
  • Änderungen in den Tarifstufen und
  • Systemwechsel für Verschonungen auf "Betriebsvermögen" sowie
  • Eintrittsjahr der schädlichen Handlung.
 
Praxis-Beispiel

Der Unternehmer U verstirbt am 1.11.2008 tödlich auf der Autobahn.

Alleinerbin seines Unternehmens ist Tochter T (32 Jahre alt).

Das Einzelunternehmen hat folgende Bewertung:

  • Wert des Betriebsvermögens (= Steuerbilanzwerte; altes Recht) 2.750.000 EUR
  • vereinfachtes Ertragswertverfahren (= gemeiner Wert; neues Recht) 5.000.000 EUR

Um die Auswirkungen des Optionsmodells zu verdeutlichen, nehmen wir an, dass die Tochter T das Einzelnunternehmen verkauft

  1. im dritten Jahr
  2. im siebten Jahr

Weiterhin wird angenommen, dass die Lohnsumme insgesamt 585 bzw. 800 Prozent beim Ablauf der Lohnsummenklauseln beträgt

  1. nach Ablauf von sieben Jahren = 585 Prozent
  2. nach Ablauf von zehn Jahren = 800 Prozent

Hinweis:

Bei einem Verkauf nach Ablauf eines Fünfjahreszeitraums[1], ergibt sich nur noch eine Auswirkung bei Option zum neuen Recht!

Lösung:

1. Schritt:

Soweit in die Entscheidungsfindung nur die "primäre Steuerbelastung" einbezogen wird, ist auf den ersten Blick eine Option zum neuen Recht günstiger.

2. Schritt:

Durch die hypothetisch durchgeführte Nachversteuerung wird ein gegebenenfalls eintretendes Risiko "in Zahlen" ausgedrückt (= "Schattensteuer").

Steuerbelastungsvergleich im Besteuerungszeitpunkt:

Steuerbelastungsvergleich im Verkaufszeitpunkt (= Nachversteuerung bei Verkauf im dritten Jahr):

Steuerbelastungsvergleich im Verkaufszeitpunkt (= Nachversteuerung bei Verkauf im siebten Jahr)

Steuerbelastungsvergleich mit Ablauf der Lohnsummenerfüllungsfrist (= Nachversteuerung)

 

Beispiel: Lebenspartnerschaft – Grundstück

A und B sind eingetragene Lebenspartner.

Lebenspartner A verstirbt aufgrund eines Flugzeugabsturzes am 15.12.2008 und hinterlässt seinem Lebenspartner B ein Mietwohngrundstück.

  • Grundbesitzwert (= altes Recht): 775.000 EUR
  • Ertragswert (= gemeiner Wert; neues Recht): 1.350.000 EUR

Lösung:

Es ist darauf zu achten, dass bei Option zum neuen Recht trotzdem nur die alten persönlichen Freibeträge gewährt werden.

Im neuen Recht wirkt sich der geringere steuerpflichtige Erwerb auch auf den Tarifsatz aus.

Der (neue) steuerfreie Zugewinnausgleich und der (neue) Versorgungsfreibetrag für Lebenspartner sind zu gewähren.

 

Beispiel: Lebenspartnerschaft – Anteile an Kapitalvermögen

A und B sind eingetragene Lebenspartner.

Lebenspartner A verstirbt aufgrund eines Flugzeugabsturzes am 15.12.2008 und hinterlässt seinem Lebenspartner B eine 30-prozentige Beteiligung an einer X-GmbH mit einem Wert von:

  • nach Stuttgarter Verfahren (= Steuerbilanzwerte; altes Recht): 2.750.000 EUR
  • nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (= gemeiner Wert; neues Recht): 5.000.000 EUR

Sowohl die Behaltensfrist als auch die Lohnsummenklausel werden erfüllt.

Lösung:

Es ist darauf zu achten, dass bei Option zum neuen Recht trotzdem nur die alten persönlichen Freibeträge gewährt werden.

Im neuen Recht wirkt sich der geringere steuerpflichtige Erwerb auch auf den Tarifsatz – der jetzt anstatt 35 Prozent noch 30 Prozent beträgt – aus.

[1] § 13a Abs. 5 ErbStG a. F.

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