Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen eines Jahreswerts anzusetzen.[1]

Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln.[2]

 
Hinweis

Die Sterbetafeln sind ab dem 1.1. des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden.

Der Kapitalwert ist mit 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen.[3]

 
Hinweis

Das BMF veröffentlicht die Vervielfältiger und die Sterbetafel im Bundessteuerblatt.[4]

[1] § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
[2] § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG.
[3] § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG.
[4] § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG.

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