Bisher konnten der Unternehmerfreibetrag[1] und der Bewertungsabschlag[2] zur Gestaltungsberatung genutzt werden. Aus Privatvermögen wurde vor der Schenkung gewillkürtes Betriebsvermögen, die betrieblich zugeführten Wirtschaftsgüter waren sodann nach der Privateinlage steuerbegünstigt.

Diese Vorgehensweise ist nur noch eingeschränkt möglich.

Soweit Verwaltungsvermögen nicht bereits den ganzen Übertragungsakt "schädlich infiziert" und damit die Steuerbegünstigung ausschließt, muss überprüft werden, ob dieses Verwaltungsvermögen weniger als zwei Jahre im Besteuerungszeitpunkt zum Betrieb gehört (= sog. junges Verwaltungsvermögen).[3]

 
Hinweis

Ein "Auffüllen des Verwaltungsvermögens" – mit grundsätzlichem Privatvermögen durch Einlage in das gewillkürte Betriebsvermögen – bis zur Unschädlichkeitsgrenze von 50 bzw. zehn Prozent ist damit nicht möglich.

Beispielhafte Geschäftsvorfälle für junges Verwaltungsvermögen sind:

  • Überführung eines Wirtschaftsguts in ein anderes Betriebsvermögen mit anschließender Rückverpachtung des übertragenen Wirtschaftsguts,
  • Privateinlage eines Wirtschaftsguts mit anschließender Wirtschaftsgutverpachtung an einen Dritten oder
  • Verschmelzung von zwei Betrieben/Gesellschaften mit anschließender Verpachtung der betrieblichen Grundstücke an einen Dritten.
 
Hinweis

Das "junge" Verwaltungsvermögen ist beim 50- bzw. Zehn-Prozent-Verhältnis uneingeschränkt zu berücksichtigen.[4]

[1] § 13a Abs. 1 ErbStG a. F.
[2] § 13a Abs. 2 ErbStG a. F.
[3] § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG.
[4] Hannes/Onderka in: "Erbschaftsteuerreform: Die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen – keine Sternstunde der Steuervereinfachung", ZEV 2008, 16 ff.

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