Erbschaft- und schenkungsteuerrechtliches Privatvermögen ist gegeben, wenn es weder Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens noch einer Mitunternehmerschaft sowie Anteile an einer Kapitalgesellschaft darstellt. Es darf damit weder zur Erzielung von land- und forstwirtschaftlichen noch für gewerbliche Einkünfte verwendet werden. Die Nutzung zur Erzielung von sog. "freiberuflichen" Einkünften ist ebenfalls ausgeschlossen. Umgekehrt sind Wirtschaftsgüter, die im Bereich von Überschusseinkünften eingesetzt werden, immer Privatvermögen.

Privatvermögen stellen damit beispielhaft dar:

  • (Privat-)Geld, Wertpapiere und vergleichbare nicht betriebliche Forderungen[1] sowie Lebensversicherungen,
  • Kunstgegenstände, Sammlungen usw. und/oder
  • selbst genutzte oder vermietete Immobilien und Freiflächen.[2]
 
Hinweis

Sowohl für selbst genutzte Immobilien[3] als auch für vermietete Immobilien[4] wurden neue Steuervergünstigungen verabschiedet.

Ebenfalls begünstigt werden ab dem 1.1.2009 "betriebliche Wohnungsunternehmen".[5]

[1] § 12 Abs. 1 ErbStG.
[2] § 12 Abs. 3 i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.
[3] § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis Nr. 4c ErbStG.
[4] § 13c ErbStG.
[5] § 13b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d ErbStG.

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