Bei einer Gütergemeinschaft ist zu unterscheiden zwischen dem Gesamtgut (§ 1416 BGB), dem Sondergut (§ 1417 BGB) und dem Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB).
Es sind dabei die folgenden 5 Vermögensmassen möglich:
- Sondergut Ehemann, Vorbehaltsgut Ehemann
- Sondergut Ehefrau, Vorbehaltsgut Ehefrau
- Gesamtgut von Ehemann und Ehefrau.
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