1.1 Zivilrecht

1.1.1 Allgemeines

Neben der Zugewinngemeinschaft als dem gesetzlichen Güterstand und der Gütertrennung kennt das Bürgerliche Gesetzbuch die Gütergemeinschaft als den dritten Güterstand.

Während die Zugewinngemeinschaft automatisch mit Eheschließung begründet wird, tritt der Güterstand der Gütergemeinschaft nur dann ein, wenn die Eheleute dieses durch notariellen Vertrag vereinbaren. Neben den Ehegatten können aber auch eingetragene Lebenspartner den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen (§ 7 LPartG).

 
Achtung

Verbesserungen für eingetragene Lebenspartnerschaften

Ab 2009 werden Ehegatten und eingetragene Lebenspartner für die Gütergemeinschaft auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht gleich behandelt (vgl. u. a. auch R E 7.6 Abs. 4 ErbStR 2011).

1.1.2 Begründung der Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag vereinbart (§ 1415 BGB). Dies kann mit der Eheschließung geschehen, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. während der Ehe. Für den Ehevertrag gilt die Formvorschrift des § 1410 BGB, wonach dieser notariell beurkundet sein muss.

Die Gütergemeinschaft ist Gesamthandsgemeinschaft. Sie besteht auf die Lebenszeit der Ehegatten (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB).

1.1.3 Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut

1.1.3.1 Allgemeines

Bei einer Gütergemeinschaft ist zu unterscheiden zwischen dem Gesamtgut (§ 1416 BGB), dem Sondergut (§ 1417 BGB) und dem Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB).

Es sind dabei die folgenden 5 Vermögensmassen möglich:

  1. Sondergut Ehemann, Vorbehaltsgut Ehemann
  2. Sondergut Ehefrau, Vorbehaltsgut Ehefrau
  3. Gesamtgut von Ehemann und Ehefrau.

1.1.3.2 Gesamtgut

Begründen die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, so werden das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten (§ 1416 Abs. 1 BGB). Dieses gemeinschaftliche Vermögen wird als Gesamtgut bezeichnet.

Hierbei können u. a. Gesamtgut sein:[1]

übertragbare schuldrechtliche Ansprüche, dingliche Rechte, Zugewinnausgleichsforderung eines der Ehegatten, Nacherbenanwartschaft eines Ehegatten.

Dabei werden die Gegenstände der Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum, ohne dass dies der Übertragung durch ein Rechtsgeschäft bedarf (§ 1416 Abs. 2 BGB). Wird hierbei ein Recht gemeinschaftlich, welches in das Grundbuch einzutragen ist, kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass dieser zur Berichtigung mitwirkt (§ 1416 Abs. 3 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Vorhandensein von Gesamtgut

Ehemann EM und Ehefrau EF vereinbaren bei der Eheschließung den Güterstand der Gütergemeinschaft. Der Ehemann EM besitzt ein Grundstück und einen Pkw. Im Eigentum der Ehefrau EF stehen ebenfalls ein Pkw und daneben noch Wertpapiere. Zu einem späteren Zeitpunkt erwerben die Ehegatten noch ein weiteres Grundstück.

Lösung:

Durch Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten EM und EF gemeinschaftliches Vermögen. Das Gesamtgut der Ehegatten besteht demnach aus dem Grundstück und dem Pkw des Ehemannes sowie dem Pkw und den Wertpapieren der Ehefrau.

Das später durch die Ehegatten erworbene Grundstück gehört ebenfalls zum Gesamtgut.

[1] S.Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 4 ErbStG Rz. 13, Stand: 10. Juli 2023.

1.1.3.3 Sondergut

Das Sondergut ist vom Gesamtgut ausgeschlossen (§ 1417 Abs. 1 BGB). Dieses entsteht durch den Abschluss des Ehevertrags über die Gütergemeinschaft. Dieser Vorgang ist nicht steuerbar.[1]

Was unter Sondergut zu verstehen ist, regelt § 1417 Abs. 2 BGB. Demnach sind als Sondergut die Gegenstände zu verstehen, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können. Im Einzelnen können das sein: Nießbrauchsrechte, Renten, Schmerzensgelder, Urheberrechte, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§ 1092 BGB), unpfändbare Gehaltsanteile oder Anteile an Personengesellschaften.

Die Verwaltung des Sonderguts obliegt dem Ehegatten, dem es gehört (§ 1417 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dieser hat es für Rechnung des Gesamtguts zu verwalten (§ 1417 Abs. 3 Satz 2 BGB). Letzteres bedeutet, dass die Erträge, die aus dem Sondergut erzielt werden, zum Gesamtgut gehören. Auch Surrogate für das Sondergut fallen in das Gesamtgut.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vorhandensein von Sondergut

Der Ehemann EM hat sich an einem Mietwohngrundstück einen Vorbehaltsnießbrauch einräumen lassen.

Lösung:

Das Nießbrauchsrecht gehört zum Sondergut des Ehemannes (§ 1417 Abs. 2 BGB). Die Erträge hieraus sind aber dem Gesamtgut zuzurechnen (§ 1417 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Das Sondergut ist Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten.

[1] Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 4 ErbStG Rz. 17, Stand: 10. Juli 2023.
[2] Berger, in: Lange, Erbrecht, 2011, Kap. 5, Rz 82.

1.1.3.4 Vorbehaltsgut

Wie auch das Sondergut ist das Vorbehaltsgut vom Gesamtgut ausgeschlossen (§ 1418 Abs. 3 BGB). Nach § 1418 Abs. 2 BGB fallen die folgenden Gegenstände unter das Vorbehaltsgut:

  1. diejenigen Gegenstände, die von den Ehegatten zum Vorbehaltsgut erklärt worden sind (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB);
  2. diejenigen Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen erworben hat, sofern vom Erblasser bestimmt worden ist, dass sie Vorbehaltsgut sein sollen (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
  3. diejenigen Gegenstände, die einem Ehegatten ge...

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