FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 20.2.1998, 3 - S 3802 /16

Das Erbrechtgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997, verkündet im BGBl 1997 I Nr. 84 S. 2968, regelt, daß ein nach dem 1.7.1949 geborenes nichteheliches Kind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod seines Vaters gesamthänderisch berechtigter Miterbe wie ein eheliches Kind wird.

Die Sonderregelungen im BGB § 1934 a BGB§ 1934 e BGB§ 2338 BGB) werden gestrichen mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1.4.1998. Sie bleiben daher nur noch für die Fälle anwendbar, in denen der Erblasser bis zum 1.4.1998 (Tag des Inkrafttretens) gestorben ist oder wenn bis dahin über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt ist.

Für die ErbSt bedeutet dies, daß ab dem Inkrafttreten des Gesetzes die entsprechenden Steuertatbestände in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sowie § 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG nicht mehr verwirklicht werden können. Die nach dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder sind dann erbschaftsteuerrechtlich wie eheliche Kinder zu behandeln.

 

Normenkette

ErbStG § 3

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