Zur Ermittlung des Verwaltungsvermögens ist nunmehr wie Folgt vorzugehen.

  1. Nachdem der gemeine Wert der Finanzmittel ermittelt ist, ist dieser um den gemeinen Wert der abzugsfähigen Schulden zu mindern.
  2. Der Saldo ist positiv: Ein Sockelbetrag in Höhe von 20 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens (Freibetrag) des Betriebs oder der Gesellschaft bleibt von der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen ausgenommen. Ergibt sich ein Überschuss, ist dieser zur Quotenprüfung einzubeziehen.
  3. Ergibt sich hingegen ein negativer Saldo, so ist kein Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG gegeben.

Der Umfang der abzugsfähigen Schulden kann dem Gleichlautenden Ländererlass vom 10.10.2013[1] entnommen werden.

[1] BStBl 2013 I S. 1272.

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