Zur Ermittlung des Verwaltungsvermögens ist nunmehr wie Folgt vorzugehen.
- Nachdem der gemeine Wert der Finanzmittel ermittelt ist, ist dieser um den gemeinen Wert der abzugsfähigen Schulden zu mindern.
- Der Saldo ist positiv: Ein Sockelbetrag in Höhe von 20 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens (Freibetrag) des Betriebs oder der Gesellschaft bleibt von der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen ausgenommen. Ergibt sich ein Überschuss, ist dieser zur Quotenprüfung einzubeziehen.
- Ergibt sich hingegen ein negativer Saldo, so ist kein Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG gegeben.
Der Umfang der abzugsfähigen Schulden kann dem Gleichlautenden Ländererlass vom 10.10.2013[1] entnommen werden.
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