Bei den Rechtsfolgen des Umfangs des Verwaltungsvermögens sind 3 Möglichkeiten denkbar:

8.3.1 Verwaltungsvermögen ist höher als 50 %

Übersteigt der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs 50 %, so führt dies dazu, dass das gesamte Vermögen nicht begünstigt ist (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG und R E 13b.8 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). In der Praxis muss hier nach Gestaltungen gesucht werden, um diese nachteilige Rechtsfolge zu verhindern.

 
Praxis-Beispiel

Verwaltungsvermögen höher als 50 %

Vater V überträgt im Januar 2016 seinen Betrieb auf die Tochter T. Der Ertragswert beträgt 600.000 EUR und das Verwaltungsvermögen 60 %.

Lösung

T kann die Begünstigungen des § 13a ErbStG nicht in Anspruch nehmen, denn das Verwaltungsvermögen beträgt mehr als 50 %. Für T ergibt sich damit folgende Besteuerung:

 
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen (Ertragswert) 600.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 200.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 22.000 EUR

8.3.2 Verwaltungsvermögen beläuft sich zwischen 11 % und 50 %

Beläuft sich das Verwaltungsvermögen auf mehr als 10 %, aber nicht mehr als 50 %, kommen die Begünstigungen des § 13a ErbStG in Form des 85 %igen Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und des Abzugsbetrags (§ 13a Abs. 2 ErbStG) zur Anwendung.

Sofern der Erwerber der Steuerklasse II und III angehört (vgl. auch R E 19a.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011), kommt auch noch die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG zur Geltung (s. Tz. 12 ff.).

 
Praxis-Beispiel

Verwaltungsvermögen größer als 10 %/geringer als 50 % bzw. gleich 50 %

Vater V überträgt im Dezember 2015 seinen Betrieb auf die Tochter T. Der Ertragswert beträgt 5.600.000 EUR und das Verwaltungsvermögen 40 %.

Lösung

T kann den 85 %igen Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und den Abzugsbetrag des § 13a Abs. 2 ErbStG beanspruchen, denn das Verwaltungsvermögen beträgt nicht mehr als 50 %.

Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 5.600.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 4.760.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 840.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 440.000 EUR
Schenkungsteuer T (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 66.000 EUR

Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.

8.3.3 Verwaltungsvermögen beträgt nicht mehr als 10 %

Beläuft sich das Verwaltungsvermögen auf nicht mehr als 10 %, so kann der Erwerber für den 100 %igen Verschonungsabschlag optieren bzw. schriftlich beantragen (§ 13a Abs. 8 ErbStG und R E 13a.13 ErbStR 2011). Dieser Fall dürfte in der Praxis aber wohl eher selten vorkommen.

 
Praxis-Beispiel

Verwaltungsvermögen geringer als 10 %

Vater V überträgt seinen Betrieb am 15.12.2015 auf die Tochter T. Der Ertragswert beträgt 7.600.000 EUR und das Verwaltungsvermögen 8 %.

Lösung

T kann den 100 %igen Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 8 ErbStG) beanspruchen, denn das Verwaltungsvermögen beträgt nicht mehr als 10 %.

 
Ansatz des Betriebsvermögens 7.600.000 EUR
./. 100 %iger Verschonungsabschlag ./. 7.600.000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 0 EUR

Für T ergibt sich ein steuerpflichtiges Betriebsvermögen von +/- 0 EUR und dementsprechend keine schenkungsteuerliche Belastung.

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