8.1 Allgemeines

Ob und in welchem Umfang die Verschonungsmaßnahmen gewährt werden, hängt von der Höhe des Verwaltungsvermögens ab. Mithilfe der Regelung des Verwaltungsvermögens will der Gesetzgeber erreichen, dass überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen des § 13a ErbStG und § 19a ErbStG ausgenommen bleiben. Dabei ist die Quote des Verwaltungsvermögens jeweils für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu prüfen. Verwaltungsvermögen kann auch dann vorliegen, wenn es sich um ertragsteuerlich notwendiges Betriebsvermögen handelt.

Ob Verwaltungsvermögen vorliegt, hängt von den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt ab. Es wird hier ausschließlich auf die Verhältnisse beim Erblasser bzw. Schenker abgestellt. Nimmt der Erwerber nach dem Erwerb Veränderungen hinsichtlich der Quote des Verwaltungsvermögens vor, so ist das unbeachtlich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Änderung der Quote

Erwerber E hat im Januar 2016 einen begünstigten Betrieb geerbt. Die Prüfung der Quote des Verwaltungsvermögens im Besteuerungszeitpunkt ergab ein Verwaltungsvermögen von 45 %. Nach dem Erwerb wird von E ein Grundstück an einen Dritten überlassen, wodurch sich nunmehr ein Verwaltungsvermögen von 55 % ergibt.

Lösung

Die nachträgliche Veränderung der Quote des Verwaltungsvermögens hat keinen Einfluss mehr, sodass dem E die Begünstigungen des § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) zu gewähren sind.

Verwaltungsvermögenstest

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurden mit Wirkung ab dem 14.12.2010 (§ 37 Abs. 4 ErbStG) dem § 13b Abs. 2 ErbStG 2 neue Sätze angefügt. Hiernach bestimmt sich der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs einer Kapitalgesellschaft nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs. Für Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks anzusetzen (§ 13b Abs. 2 Satz 6 ErbStG).

Soweit zum Vermögen der Kapitalgesellschaft junges Verwaltungsvermögen gehört, ist der Teil des Anteilswerts nicht begünstigt, der dem Verhältnis der Summe der Werte des jungen Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs der Kapitalgesellschaft entspricht (§ 13b Abs. 2 Satz 7 ErbStG).

Ist der Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zu bestimmen, so ist der Beschluss des BFH vom 11.11.2022[2] zu beachten.

Demnach ist der Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens bis zum 30.6.2016 ist mit einem Prozentsatz auf Regelverschonungsbeträge (nämlich 85 % des zugrundeliegenden Betriebsvermögenswerts) zu bestimmen.

8.2 Definition

Welches Vermögen zum Verwaltungsvermögen zu rechnen ist, ergibt sich aus § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Hierunter fällt folgendes Vermögen:

a)

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Hierbei ist es ohne Belang, ob die Grundstücksüberlassung entgeltlich, unentgeltlich oder teilweise entgeltlich erfolgt.[1] Häufig wird es der Fall sein, dass nur ein Grundstücksteil zum Verwaltungsvermögen gehört. In diesem Fall ist der gemeine Wert des Grundstücks regelmäßig nach der Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen.

Es sind aber die folgenden Ausnahmen zu beachten:

aa)

Betriebsaufspaltungsfälle

Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist dagegen nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder der Schenker sowohl im überlassenden als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2a ErbStG).

Das Finanzgericht Münster geht davon aus, dass sich das Vorliegen eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens grundsätzlich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen richtet. Hierfür spricht neben der Gesetzesbegründung der Umstand, dass der Begriff des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens eindeutig der ertragsteuerlichen Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung entnommen ist.[2]

 
Achtung

Revision eingelegt

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Sie wird beim BFH unter dem Az II R 3/19 geführt.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsaufspaltung

Vater V ist zu 100 % an der X-GmbH beteiligt (Betriebsunternehmen). V überlässt als Besitzunternehmer der X-GmbH ein Grundstück, welches für diese eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. V wendet im Januar 2016 60 % der Anteile am Betriebs- und Besitzunternehmen seiner Tochter T zu.

Lösung

Das Grundstück ist nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2a ErbStG nicht als Verwaltungsvermögen anzusehen. Aus diesem Grund kann T die Vergünstigungen des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen.

Dies gilt aber nur soweit, wie die Betriebsgesellschaft das Grundstück unmittelbar nutzt. Wird das Grundstück von der Betriebsgesellscha...

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