7.1 Allgemeines

Welches Vermögen von den Begünstigungen des § 13a ErbStG und auch § 19a ErbStG erfasst wird, ist in § 13b Abs. 1 ErbStG geregelt. Begünstigt ist nicht nur inländisches Vermögen, sondern sind auch Betriebsstätten, die in der EU oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums (Liechtenstein, Norwegen oder Irland[1]) ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung besitzen.

Die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zu einer wirtschaftlichen Einheit wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheiten bestimmt.[2] Es ist hierbei zu unterscheiden zwischen dem begünstigungsfähigen Vermögen, welches in § 13b Abs. 1 bis Abs. 3 ErbStG umschrieben wird und dem begünstigten Vermögen, welches sich aus § 13b Abs. 4 ErbStG ergibt.

[1] Gleichlautender Ländererlass v. 25.6.2009, BStBl 2009 I S. 713, H 19.
[2] R E 13b.3 Satz 1 ErbStR 2011

7.2 Begünstigungsfähiges Vermögen im Einzelnen

Begünstigungsfähig ist folgendes Vermögen:[1]

  1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und selbstbewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ausgenommen sind aber Stückländereien (§ 168 Abs. 2 BewG).

    Begünstigt ist auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen, welches einer Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient.

    Dabei muss dieses Vermögen im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG bleiben. Betriebswohnungen und der Wohnteil sind dagegen nicht begünstigungsfähig.

     
    Hinweis

    Einstellung der aktiven Tätigkeit

    Stellt der Steuerpflichtige die aktive Tätigkeit ein, dann bleibt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb weiterhin bestehen bis der Steuerpflichtige eine Aufgabeerklärung beim Finanzamt abgibt. Dies hat zur Konsequenz, dass bis zum Zeitpunkt der Aufgabeerklärung auch die Vergünstigungen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG in Betracht kommen.[2]

    Hinsichtlich eines zugewendeten Nießbrauchs gilt Folgendes:

    Bei Vermögen der Land- und Forstwirtschaft ist die Zuwendung eines Nießbrauchs nicht nach § 13a ErbStG begünstigt, denn das Nießbrauchsrecht stellt zivilrechtlich ein Nutzungsrecht dar. Die ertragsteuerliche Qualifikation ist jedoch beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen für § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ohne Bedeutung.[3]

     
    Praxis-Beispiel

    Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

    Neffe N hat von seinem Onkel O das Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt. Der Steuerwert des Betriebs beträgt 1.650.000 EUR. N beansprucht für das Nießbrauchsrecht die Verschonungsmaßnahmen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag) sowie die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG.

    Lösung

    Sämtliche Vergünstigungen nach § 13a ErbStG und § 19a ErbStG kommen hier nach Auffassung des Finanzamts und Finanzgerichts nicht zur Anwendung. Es erfolgt eine normale Besteuerung.

    inländisches Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Begünstigt sind hier insbesondere:

    • der Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs,
    • der Anteil an einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
    • der Anteil an einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 EStG
    • der Anteil an einer Gesellschaft i. S. d. § 18 Abs. 4 EStG
    • der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer Kommanditgesellschaft.

    Dabei muss dieses Vermögen im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleiben. Wird nur ein Teil einer Beteiligung an einer Personengesellschaft übertragen, ist dies ebenfalls begünstigungsfähig. Wird ein Kommanditanteil unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, kommt hierfür die Vergünstigung nach §13a ErbStG nur zur Anwendung, wenn der Bedachte Mitunternehmer im ertragsteuerlichen Sinn wird.[4] Es wird von der Rechtsprechung verlangt, dass der übertragene Gesellschaftsanteil dem Bedachten die Stellung eines Mitunternehmers vermittelt.[5] Bestimmen die Vertragsparteien jedoch, dass die mit der übertragenen Beteiligung an der Personengesellschaft verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher zustehen sollen, führt dies dazu, dass der Bedachte nicht Mitunternehmer ist und insoweit die Steuervergünstigungen nach nicht beanspruchen kann.

     
    Hinweis

    Rechtslage ab 2009

    Die BFH-Entscheidung vom 5.5.2015 ist zwar zur Rechtslage bis 2008 ergangen, ist aber auch für die Rechtslage ab 2009 zu beachten.

    Der Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt. Begünstigungsfähig ist auch Betriebsvermögen, welches einer Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient. Das Betriebsvermögen muss im Zusammenhang mit dem Erwerb eines g...

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