Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Wirtschaftsjahre, die vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer enden (§ 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG). Ist vor dem Besteuerungszeitpunkt eine Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr erfolgt, so bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, die Lohnsumme des Rumpf-Wirtschaftsjahres in die Lohnsumme eines vollen Wirtschaftsjahres umzurechnen (R E 13a.4 Abs. 5 ErbStR).

Bei Neugründungen ist die durchschnittliche Ausgangslohnsumme aus dem kürzeren Zeitraum zu berechnen und in einen entsprechenden Jahresbetrag umzurechnen.

 
Wichtig

Unternehmerlohn

Der bei der Bewertung des Betriebsvermögens ggf. zu berücksichtigende angemessene Unternehmerlohn ist weder bei der Ausgangslohnsumme noch bei der Ermittlung der tatsächlichen Mindestlohnsumme einzubeziehen. Dies gründet sich aus der Tatsache, dass insoweit keine Vergütung gezahlt worden ist.

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