Die Lohnsumme wird in § 13a Abs. 4 ErbStG beschrieben. Hiernach umfasst die Lohnsumme alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden.

Sind Arbeitnehmer nicht ausschließlich oder nicht überwiegend in dem Betrieb tätig, so bleiben deren Vergütungen außer Ansatz. Weitere Einzelheiten hierzu können dem Gesetz entnommen werden (§ 13a Abs. 4 ErbStG).

Gehen auf den Erwerber mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart bzw. mehrere begünstigte Vermögensarten über, so erfolgt die Berechnung der Lohnsumme zunächst bezogen auf jede wirtschaftliche Einheit. Bei der Ermittlung der maßgebenden Lohnsumme ist jedoch auf die Summe aller wirtschaftlichen Einheiten abzustellen (R 13a.4 Abs. 3 ErbStR 2011).

 
Praxis-Beispiel

Lohnsummenregelung

Der Erwerber E hat im Januar 2016 von seinem Vater sämtliche Anteile an der A-GmbH und ein Einzelunternehmen erworben. Die A-GmbH beschäftigt 23 Arbeitnehmer und das Einzelunternehmen 77 Arbeitnehmer. Im Zeitpunkt der Übertragung (Besteuerungszeitpunkt) betragen die Ausgangslohnsummen der wirtschaftlichen Einheiten wie folgt:

a) A-GmbH = 1.000.0000 EUR

b) Einzelunternehmen = 2.000.000 EUR.

Nach 5 Jahren beträgt die Lohnsumme der A-GmbH 3.000.000 EUR (dies entspricht 300 % der Ausgangslohnsumme) und des Einzelunternehmens 12.000.000 EUR (dies entspricht 600 % der Ausgangslohnsumme).

Lösung

Für das gesamte begünstigt erworbene Vermögen ergibt sich eine Ausgangslohnsumme von 3.000.000 EUR. Nach 5 Jahren beläuft sich die kumulierte Lohnsumme auf 18.000.000 EUR; dies entspricht 600 % der Ausgangslohnsumme. Auch für die Anteile an der A-GmbH erfolgt damit keine Nachversteuerung.

Hier ist darauf hinzuweisen, dass bei Erwerbe, deren Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 stattfinden, die an Beschäftigte im Vereinigten Königreich gezahlten Löhne und Gehälter bei der Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen so zu berücksichtigen sind, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin ein Mitgliedstaat der EU.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge