Sind mehrere Erwerber vorhanden, kann jeder – sofern er begünstigtes Vermögen erhält – den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG beanspruchen.
Abzugsbetrag für mehrere Erwerber
Schenker S wendet seiner Tochter T in 2015 einen Betrieb zu (Verwaltungsvermögen 40 %, gemeiner Wert 2.320.000 EUR). Gleichzeitig erhält Sohn S einen Mitunternehmeranteil (Verwaltungsvermögen 30 %, gemeiner Wert 1.400.000 EUR). Die persönlichen Freibeträge sind durch Vorschenkungen bei beiden verbraucht.
Lösung
a) Tochter T kann für ihren Erwerb sowohl den 85 %igen Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) wie auch den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG in Anspruch nehmen.
Es ergibt sich für T folgende Berechnung der Schenkungsteuer:
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen | 2.320.000 EUR | ||
./. 85 %iger Verschonungsabschlag | ./. 1.972.000 EUR | ||
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 348.000 EUR | ||
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG | 150.000 EUR | ||
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 348.000 EUR | 348.000 EUR | |
./. Abzugsbetrag | ./. 150.000 EUR | ||
Übersteigender Betrag | 198.000 EUR | ||
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) | 99.000 EUR | ./. 99.000 EUR | |
Verbleibender Abzugsbetrag | 51.000 EUR | ./. 51.000 EUR | |
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 297.000 EUR | ||
Die Schenkungsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt: | |||
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 297.000 EUR | ||
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 0 EUR | ||
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 297.000 EUR | ||
Schenkungsteuer T (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 32.670 EUR |
b) Auch Sohn S steht sowohl der 85 %ige Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) wie auch der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu.
Es ergibt sich für S folgende Berechnung der Schenkungsteuer:
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen | 1.400.000 EUR | ||
./. 85 %iger Verschonungsabschlag | ./. 1.190.000 EUR | ||
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 210.000 EUR | ||
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG | 150.000 EUR | ||
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 210.000 EUR | 210.000 EUR | |
./. Abzugsbetrag | ./. 150.000 EUR | ||
Übersteigender Betrag | 60.000 EUR | ||
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) | 30.000 EUR | ./. 30.000 EUR | |
Verbleibender Abzugsbetrag | 120.000 EUR | ./. 120.000 EUR | |
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 90.000 EUR | ||
Die Schenkungsteuer für Sohn S errechnet sich wie folgt: | |||
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 90.000 EUR | ||
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 0 EUR | ||
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 90.000 EUR | ||
Schenkungsteuer S (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 9.900 EUR |
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