Sind mehrere Erwerber vorhanden, kann jeder – sofern er begünstigtes Vermögen erhält – den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG beanspruchen.

 
Praxis-Beispiel

Abzugsbetrag für mehrere Erwerber

Schenker S wendet seiner Tochter T in 2015 einen Betrieb zu (Verwaltungsvermögen 40 %, gemeiner Wert 2.320.000 EUR). Gleichzeitig erhält Sohn S einen Mitunternehmeranteil (Verwaltungsvermögen 30 %, gemeiner Wert 1.400.000 EUR). Die persönlichen Freibeträge sind durch Vorschenkungen bei beiden verbraucht.

Lösung

a) Tochter T kann für ihren Erwerb sowohl den 85 %igen Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) wie auch den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG in Anspruch nehmen.

Es ergibt sich für T folgende Berechnung der Schenkungsteuer:

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen   2.320.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag     ./. 1.972.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen     348.000 EUR
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR  
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 348.000 EUR   348.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Übersteigender Betrag 198.000 EUR    
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 99.000 EUR ./. 99.000 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   51.000 EUR ./. 51.000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen     297.000 EUR
Die Schenkungsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt:    
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen     297.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)     ./. 0 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt)     297.000 EUR
Schenkungsteuer T (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG)     32.670 EUR

b) Auch Sohn S steht sowohl der 85 %ige Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) wie auch der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu.

Es ergibt sich für S folgende Berechnung der Schenkungsteuer:

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen   1.400.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag     ./. 1.190.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen     210.000 EUR
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR  
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 210.000 EUR   210.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Übersteigender Betrag 60.000 EUR    
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 30.000 EUR ./. 30.000 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   120.000 EUR ./. 120.000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen     90.000 EUR
Die Schenkungsteuer für Sohn S errechnet sich wie folgt:    
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen     90.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)     ./. 0 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt)     90.000 EUR
Schenkungsteuer S (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG)     9.900 EUR

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