4.3.1 Nur einmal innerhalb von 10 Jahren

Innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren kommt der Abzugsbetrag für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal zur Anwendung (§ 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Hiermit will der Gesetzgeber verhindern, dass durch ein Aufspalten einer größeren Zuwendung in mehrere Zuwendungen unterhalb des Abzugsbetrags ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil erwachsen kann. Dabei beginnt die Zehnjahresfrist im Zeitpunkt der Steuerentstehung für den begünstigten Erwerb.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kein 2. Abzugsbetrag

Erwerber E hat im Jahr 2009 von seiner Tante begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG erhalten und hierfür den 85 %igen Verschonungsabschlag gewählt. Der Abzugsbetrag des § 13a Abs. 2 ErbStG kam entsprechend zur Anwendung. In 2015 verstirbt T und wird von E beerbt. Im Nachlass befindet sich nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen. Dessen Verwaltungsvermögen beträgt 45 %.

E kann sich aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens nur für den 85 %igen Verschonungsabschlag entscheiden. Die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG scheidet aus (§ 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG).

[1] R E 13a.2 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2011.

4.3.2 Überschneidung der Rechtslagen bis 2008 und ab 2009 bis 30.6.2016

Wurde der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG a. F. (Rechtslage bis 2008) in Anspruch genommen, so schließt dies nicht die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG n. F. aus (R E 13a.2 Abs. 2 Satz 5 ErbStR 2019).

 
Praxis-Beispiel

Recht bis 2008 und Recht ab 2009 nacheinander

In 2008 hatte der Vater V seinem Sohn S einen Betrieb geschenkt. Dafür wurde der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a ErbStG a. F. in Anspruch genommen. 2015 erhält der Sohn nochmals nach § 13b ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen (Verwaltungsvermögen beträgt 30 %). Der Steuerwert des in 2015 übertragenen Betriebsvermögens beträgt 1.500.000 EUR.

Auch für den Erwerb in 2015 kann S den gleitenden Abzugsbetrag in Anspruch nehmen.

4.3.3 Überschneidung der Rechtslagen ab 2009 bis 30.6.2016 und ab 1.7.2016

Wurde der gleitende Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG a. F. schon auf Grund der begünstigten Zuwendung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften vor dem 1.7.2016 genutzt, dann verwehrt dies – innerhalb des Zehnjahreszeitraums – die erneute Gewährung des Abzugsbetrags.[1]

 
Praxis-Beispiel

Recht ab 2009 bis 30.6.2016 und Recht ab 1.7.2016 nacheinander

In 2015 hatte der Großvater GV seinem Enkel EN einen Betrieb geschenkt. Dafür wurde der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG a. F. in Anspruch genommen. Im Oktober 2019 erhält der Sohn nochmals schenkweise begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (Verwaltungsvermögen beträgt 7 %).

EN kann für die erste Zuwendung den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen, nicht aber für die folgende in 2019 stattfindende Übertragung.

Hierbei ist zu beachten, dass der vollständige Verbrauch des Abzugsbetrags für das übertragene Vermögen insgesamt eintritt. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe er sich bei der Steuerfestsetzung tatsächlich ausgewirkt hat. Vorgenanntes gilt auch dann, wenn sich der Abzugsbetrag aufgrund der Abschmelzung nach § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf 0 EUR verringert hat.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verbrauch des Abzugsbetrags bei Überschneidung der Rechtslagen

Die Großmutter GM hat ihrer Enkelin EN im Januar 2016 einen Betrieb unentgeltlich übertragen. Das Verwaltungsvermögen des Betriebs beträgt 35 % und der Ertragswert 1.900.000 EUR.

Im November 2019 wendet GM der Enkelin EN einen begünstigten GmbH-Anteil von 30 % zu (Steuerwert 1.400.000 EUR).

Lösung

a) Zuwendung in 2016

EN kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens von 35 % nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen. Daneben kommt auch der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zur Anwendung.

Das Betriebsvermögen ist unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags wie folgt zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 1.900.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 1.615.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 285.000 EUR
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR  
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 285.000 EUR   285.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Übersteigender Betrag 135.000 EUR    
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 67.500 EUR ./.67.500 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   82.500 EUR ./.82.500 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen     202.500 EUR

Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG wirkt sich hier nur i.  H.  v. 82.500 EUR aus (verbleibendes begünstigtes Vermögen 285.000 EUR ./. Abzugsbetrag 82.500 EUR). Der restliche Teil des Abzugsbetrags i.  H.  v. 67.500 EUR geht nach der Auffassung der Finanzverwaltung verloren. Er kann also auch nicht bei der weiteren in 2019 erfolgenden Zuwendung genutzt werden.

[1] R E 13a.3 Abs. 2 ErbStR 2019.
[2] R E 13a.3 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019.

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