Begünstigte Erwerber i. S. d. § 13a ErbStG sind natürliche Personen und auch juristische Personen. Darüber hinaus finden die Vergünstigungen des § 13a ErbStG Anwendung für Ausländer und für Inländer.
Juristische Person als Erwerber
Die X-GmbH erbt im Februar 2016 von deren Alleingesellschafter einen Mitunternehmeranteil, dessen Verwaltungsvermögen 40 % beträgt.
Lösung
Die X-GmbH kann den 85 %igen Verschonungsabschlag in Anspruch nehmen. Dies gilt aber nicht für die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG (R E 19a.1 Abs. 1 ErbStR 2011).
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