Wie auch schon nach bisheriger Rechtslage, sind als begünstigte Erwerbe der Erwerb von Todes wegen wie auch die Schenkung unter Lebenden anzusehen. Erwerbe von Todes wegen sind insbesondere der Erbfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge.

 
Wichtig

Anwendung der entsprechenden Grundsätze des § 13a ErbStG

Hier kommen die gleichen Grundsätze zur Geltung, die für die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG gelten. Damit können die entsprechenden Ausführungen in den R 13b.1 ErbStR 2011 – Begünstigte Erwerbe von Todes wegen – und R E 13b.2 ErbStR 2011 – Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden – zugrunde gelegt werden.

 
Praxis-Beispiel

Erbfall

Erblasser E verstirbt im Oktober 2015 und hinterlässt als Alleinerbin seine Nichte N. Im Nachlass befindet sich ein Mitunternehmeranteil, dessen Verwaltungsvermögen 40 % beträgt.

Lösung

Es liegt ein begünstigter Erwerb für die Nichte N vor, weshalb für sie die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG Anwendung findet (R E 13b.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011).

 
Praxis-Beispiel

Vermächtnis

Der Onkel O hat ein Vermächtnis angeordnet. Nach diesem soll der Neffe N einen Betrieb (Verwaltungsvermögen 30 %) erhalten. O verstirbt am 1.12.2015.

Lösung

Es liegt ein begünstigter Erwerb für den Neffen N vor, weshalb für diesen die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG Anwendung findet (R E 13b.1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ErbStR 2011).

Dagegen findet die Tarifbegrenzung keine Anwendung bei Geldabfindungsansprüchen (R E 13b.1 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2011). Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb aufgrund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ErbStG ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 BewG. Auch in diesem Fall kommt § 19a ErbStG nicht zur Anwendung (siehe auch Tz. 1).

 
Praxis-Beispiel

Übertragung von Nacherbschaftsvermögen

Die Tante T (Vorerbin) überträgt auf ihren Neffen N (Nacherbe) am 15.12.2015 Nacherbschaftsvermögen.

Lösung

Es ist von einem begünstigten Erwerb für N auszugehen, weshalb für diesen die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG Anwendung findet (R E 13b.2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ErbStR 2011).

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