Auch für die Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung werden die Begünstigungen des § 13a ErbStG gewährt. § 13a Abs. 9 ErbStG schreibt hier vor, dass die Vorschriften (§ 13a Abs. 1 bis 8 ErbStG) entsprechend anzuwenden sind (R E 13a.14 ErbStR).

Die Begünstigungen des § 13a ErbStG kommen bei der Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen zur Anwendung. Geht Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden über, so werden die Vergünstigungen des § 13a ErbStG ebenfalls gewährt.

Keine Anwendung findet hier dagegen die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG (s. Tz. 12 ff.). Denn diese greift nur bei natürlichen Personen (vgl. auch R E 19a.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Darüber hinaus sind auch hier die Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz[1] zu beachten (Verkürzung der Behaltensfristen und Änderung bei der Lohnsummenregelung).

[1] Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) v. 22.12.2009, BGBl 2009 I S. 3950.

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