10.1 Allgemeines
Wird vom Erwerber gegen eine der in § 13a Abs. 5 ErbStG aufgeführten Behaltensregelungen verstoßen, kommt es zur Nachversteuerung. Als zeitlicher Rahmen für die Nachversteuerung gilt für die Regelverschonung eine Behaltensfrist von 5 Jahren und für die Optionsverschonung eine Behaltensfrist von 7 Jahren.
Beim Verstoß fallen der 85 %ige bzw. 100 %ige Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg. In diesem Fall wird der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO als steuerlich rückwirkendes Ereignis geändert. Zur Anzeigepflicht für den Erwerber s. Tz. 9. Die Gründe, die zum Verstoß gegen die Behaltensregelungen führen, sind unbeachtlich.
Behaltensfrist
Für jeden Erwerber wird die Behaltensfrist gesondert geprüft. Es kann daher der Fall sein, dass beispielsweise bei 2 Erwerben ein Erwerber die Behaltensfrist einhält und der andere nicht.
10.2 Nachversteuerungsfälle
Die einzelnen Nachversteuerungsfälle sind in § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ErbStG beschrieben. Im Einzelnen sind dies:
a) | Der Erwerber veräußert innerhalb der 5- bzw. 7-jährigen Behaltensfrist (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG):
Hierzu rechnet auch die Anwachsung eines Mitunternehmeranteils bei den verbleibenden Mitgesellschaftern oder auch, wenn eine bisher zweigliedrige Gesellschaft als Einzelunternehmen von dem verbleibenden Gesellschafter fortgeführt wird.[1] Wird nur ein Anteil an einem Anteil innerhalb der 5- bzw. 7-jährigen Behaltensfrist veräußert, gilt dies ebenfalls. Das Gesetz stellt die Aufgabe der Veräußerung gleich (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG). Wird also das vorgenannte Vermögen aufgegeben, kommt es ebenfalls zur Nachversteuerung. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt als Veräußerung.[2] Hierzu hat der BFH entschieden[3], dass der Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. durch die insolvenzbedingte Veräußerung des Betriebsvermögens kein sachlicher Grund für einen Erlass nach § 227 AO ist. Auch wenn das Urteil zur Rechtslage bis 2008 ergangen ist, ist dies gleichwohl auch ab 2009 zu beachten. Praxis-Beispiel Insolvenzbedingte BetriebsaufgabeDie Enkelin EN wird von deren Großvater GV zur Alleinerbin eingesetzt. Im Nachlass befindet sich ein Betrieb (Steuerwert 4.815.000 EUR). Das Verwaltungsvermögen beläuft sich auf 32 %. Anderes Vermögen ist nicht vorhanden. GV verstirbt am 1.2.2015. 5 Monate nach dem Erbfall kommt es zur insolvenzbedingten Betriebsaufgabe. Lösung a) Steuerliche Auswirkung im Zeitpunkt des Erwerbs Für EN kommt die Regelverschonung (85 %iger Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag von 150.000 EUR) zur Anwendung. Die Berechnung der Erbschaftsteuer für EN sieht wie folgt aus:
Wie sich aus dem Beispiel ergibt, vermindert sich der gleitende Abzugsbetrag auf 0 EUR, was hier dazu führt, dass das in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehende Betriebsvermögen 722.250 EUR beträgt. Von der obigen Bemessungsgrundlage ist der persönliche Freibetrag i. H. v. 200.000 EUR zum Abzug zu bringen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Das ergibt einen abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 522.200 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Bei einem Steuersatz von 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) resultiert daraus eine erbschaftsteuerliche Belastung i. H. v. 78.330 EUR für die Enkelin EN. b) Steuerliche Auswirkung nach der insolvenzbedingten ... |
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