Unternehmensvermögen bleibt privilegiert

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bringt in vielen Fällen wesentliche Verbesserungen bei der Unternehmensnachfolge. Durch die Einführung einer "Null-Option" – hier beträgt der Begünstigungsabschlag bei Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzung 100 % – haben Familienbetriebe die Möglichkeit, ihr Unternehmen bzw. Anteile daran steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen. Erwerber ertragsstarker Unternehmen, die bisher vom Ansatz der Steuerbilanzwerte profitiert haben und die Voraussetzungen der "Null-Option" nicht erfüllen, haben nun eine höhere Erbschaftsteuerbelastung hinzunehmen.

Grundstücksübertragungen kosten mehr

Bei der unentgeltlichen Übertragung von privatem Grundbesitz ist auch der steuerliche Bewertungsmaßstab der Verkehrswert. Das gesetzliche Bewertungsverfahren, das an die Vorschriften der Wertermittlungsverordnung angelehnt ist, führt mitunter zu über dem Verkehrswert liegenden Steuerwerten. Die Betroffenen haben aber die Möglichkeit, den Verkehrswert des übergangenen Grundstücks durch ein Gutachten nachzuweisen, dessen Kosten beträchtlich sein können.

Reformverlierer: Private Grundstückseigentümer

Insgesamt gesehen ist festzustellen, dass die privaten Grundstückseigentümer die Verlierer der Erbschaftsteuerreform sind, weil sich die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage aufgrund der Bewertung der Grundstücke mit dem Verkehrswert nennenswert erhöht hat. Daran ändert der neu eingeführte Verschonungsabschlag von 10 % für zu Wohnzwecken vermieteten privaten Grundbesitz nur wenig.

Viele zahlen künftig keine Erbschaftsteuer mehr

Die Anzahl der von der Erbschaft-/Schenkungsteuer betroffenen Bürgerinnen und Bürger hat durch die zum Teil starke Anhebung der persönlichen Freibeträge abgenommen. Durch die Einführung der sachlichen Steuerbefreiung für das Familienwohnheim, die neben den persönlichen Freibeträgen gilt, können die meisten Erbfälle steuerfrei erfolgen.

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