Verlust eines Freibetrags

Bei Nachlassvermögen, das wesentlich über die Freibeträge der Schlusserben hinausgeht, sollte man das Berliner Testament durch gezielte Steuersparmodelle ersetzen.

Barvermächtnis mit Rentenoption

Barvermächtnis mit Rentenoption

So kann man zugunsten des überlebenden Ehegatten ein Barvermächtnis aussetzen und dieses mit einer Rentenoption ausstatten. Dadurch steht es dem überlebenden Ehegatten frei, ob er das Vermächtnis in einer Summe oder als monatliche Rente ausgezahlt haben möchte. Zur Sicherung einer angemessenen lebenslangen Versorgung des überlebenden Elternteils muss das Vermächtnis so hoch angesetzt werden, dass es insbesondere nicht durch Inflation entwertet wird.

Freibeträge ausschöpfen

Je nach der Höhe des Vermögens sollte man den Kindern beim Tod des Zuerstversterbenden soviel an Vermögen zukommen lassen, dass damit ihre persönlichen Freibeträge abgedeckt werden. Bei höherem Vermögen kann man auch, natürlich immer die angemessene Versorgung des überlebenden Elternteils im Auge, den Kindern soviel an Vermögen zuweisen, dass sie u. U. die unteren Stufen des progressiven Steuertarifs ausschöpfen können.

Nießbrauchsbestellung

Stundung der Steuer

Häufig werden die Kinder das Vermögen erben und dem über-lebenden Elternteil den Nießbrauch daran einräumen. Die Kinder können den Nießbrauch zwar nicht vom steuerpflichtigen Erwerbabziehen, doch wird die darauf entfallende Steuer zunächst gestundet, bis der Nießbrauchsberechtigte stirbt. Insgesamt gesehen ergibt sich trotz des Abzugsverbots des Nießbrauchs eine günstigere Besteuerung als beim Berliner Testament. Außerdem muss die gesamte Steuer nicht auf einmal entrichtet werden.

Ablösung

Der Nießbrauchsberechtigte kann die gestundete Steuer jederzeit zum Barwert ablösen. Das empfiehlt sich nur bei einem Kapitalmarktzins unter 5,5 %.

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