Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Sie erfasst ausschließlich mein einzelkaufmännisches Unternehmen "... Inh. ..." samt dem gesamten bilanzierten Betriebsvermögen, wie es sich aus der letzten Bilanz samt gesetzlicher Anlagen vor meinem Tod ergibt.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, dieses Unternehmen in Besitz zu nehmen, fortzuführen und zu erhalten, bis der Erbe das 30. Lebensjahr vollendet hat. Es handelt sich daher um eine Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB).

Dabei kann der Testamentsvollstrecker wählen, ob er

  • als Treuhänder handelt, also im eigenen Namen und unter eigener Haftung, jedoch für Rechnung des Erben, wobei Eigentümer des Betriebsvermögens der Erbe bleibt, oder
  • als Bevollmächtigter, also im Namen und für Rechnung des Erben handelt. Die erforderlichen Vollmachten sind aber auf die Amtszeit des jeweiligen Testamentsvollstreckers zu befristen und berechtigen nicht zu unentgeltlichen Verfügungen, oder
  • das Unternehmen in eine GmbH durch entsprechende Sachgründung oder Umwandlung unter Wahrung der Beteiligungsverhältnisse überführt und dabei selbst die Stellung eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers erhält und alle Gestaltungen trifft, die ihm eine möglichst weitgehende Einflussnahme über die Geschäftsführung ermöglichen. Die Testamentsvollstreckung setzt sich in diesem Fall auch an den Geschäftsanteilen fort, die er verwaltet und dafür auch das Stimmrecht ausübt oder
  • den Erben nach außen als Unternehmer auftreten lässt, sich jedoch die Entscheidungsbefugnis im Innenverhältnis vorbehält.

Der Erbe hat nach Ausübung des Wahlrechts durch den Testamentsvollstrecker diesem alle Befugnisse einzuräumen, die erforderlich sind, damit er die Verwaltung des Nachlasses in der gebotenen Wirksamkeit wahrnehmen kann; bei der Umwandlung werden die Erben mit der Verpflichtung belastet, bei der Ausübung gesetzlich etwa vorbehaltener höchstpersönlicher Mitwirkungsrechte dem nicht zu widersprechen. Diese Verpflichtung erfolgt durch Auflage, deren Erfüllung vom Testamentsvollstrecker selbst vorgenommen werden kann. Dem Testamentsvollstrecker stehen alle Befugnisse zu, die ihm nach dem Gesetz erteilt werden können. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass grundsätzlich nicht beschränkt. Eine zu erteilende Vollmacht kann allein dahingehend begrenzt werden, dass unentgeltliche Verfügungen von ihr nicht umfasst sind.

Hinsichtlich des bilanzierten Betriebsvermögens ist der Testamentsvollstrecker auch im Außenverhältnis zu folgenden Maßnahmen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Erben befugt:

  • Veräußerung des gesamten Unternehmens oder der Beteiligung;
  • Aufgabe des Betriebs oder der Gesellschaft oder eine erneute Umwandlung des Unternehmens über die vorstehend beschriebene Maßnahme hinaus;
  • nach der Umwandlung in die GmbH: Veränderung der Beteiligungsverhältnisse und der Gewinnverteilung, Abänderung des Gesellschaftsvertrags, Recht auf Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund, insbesondere Einschränkung oder Ausschluss der Vererblichkeit.

Sollte nach Einschätzung des Testamentsvollstreckers die Fortführung des Unternehmens nicht mehr sinnvoll sein, so ist auch eine Verpachtung desselben zulässig.

Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich mit der Befugnis, einen Nachfolger zu ernennen, meinen leitenden Mitarbeiter, Herrn … . Dieser ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit/nicht befreit.

Zum Ersatztestamentsvollstrecker ernenne ich mit den gleichen Befugnissen ….

Als Vergütung erhält der Testamentsvollstrecker einen Anteil am handelsrechtlichen Bilanzgewinn in Höhe von ...% im Falle der Treuhandlösung, ...% im Falle der Vollmachtslösung, ...% im Falle der Umwandlungslösung sowie ...% im Falle des Vorbehalts der Entscheidungsbefugnis im Innenverhältnis.

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