Nach dem Anfall des Vermächtnisses – grundsätzlich mit dem Erbfall – kann bis zu seiner Erfüllung eine nicht unbeträchtliche Zeitspanne vergehen. Auch in dieser Zeit werden Früchte gezogen und ggf. Verwendungen getätigt.

Der für das Stückvermächtnis geschaffene § 2184 BGB legt fest, dass tatsächlich gezogene Früchte an den Vermächtnisnehmer herauszugeben sind, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Befindet sich der Beschwerte mit der Vermächtniserfüllung in Verzug, ist er dazu verpflichtet Früchte zu ziehen. Tut er dies nicht oder sind die gezogenen Früchte nicht mehr vorhanden, macht er sich nach den §§ 280 ff. BGB schadensersatzpflichtig. Gemäß § 2184 Satz 2 BGB ist für Nutzungen, die keine Früchte sind, kein Ersatz zu leisten. Über den reinen Wortlaut hinaus findet diese Vorschrift auch auf einzuräumende Rechte Anwendung.

Ersatz für getätigte Verwendungen sowie die zur Bestreitung von Lasten gemachten Aufwendungen kann der Beschwerte nach § 2185 BGB gemäß den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses verlangen. Nach Ansicht des BGH[1] richten sich auch die Ansprüche des Vorausvermächtnisnehmers nach dieser Vorschrift. Notwendige Verwendungen bekommt der Beschwerte nach § 994 BGB stets ersetzt, alle übrigen Verwendungen gemäß § 996 BGB grundsätzlich nur, insoweit zum Zeitpunkt der Vermächtniserfüllung noch eine Wertsteigerung feststellbar ist.

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